§ 60 Röntgenräume

speziell:
§ 60 Abs. 2 
Röntgenräume müssen allseitig umschlossen .... sein

Kann mir jemand Sagen, wo definiert ist, was unter "allseitig umschlossen" zu verstehen ist?

Muss der Raum eine Tür haben oder reicht der Durchgang?

Wenn Tür - kann diese Türe dann theoretisch einen Bleigleichwert von 0,0 mm Pb haben?

Gottwals

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

ja ein Röntgenraum muss allseitig umschlossen sein. Es ist auch eine Tür notwendig um einen unkontrollierten Zutritt zu verhindern. Wenn an der Türschwelle die zu erwartende Exposition so gering ist, das die Kontrollbereichsgrenze eingehalten wird, kann die Tür so ausgelgt werden, dass auf zusätzliches abschirmendes Material verzichtet werden kann. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

ja ein Röntgenraum muss allseitig umschlossen sein. Es ist auch eine Tür notwendig um einen unkontrollierten Zutritt zu verhindern. Wenn an der Türschwelle die zu erwartende Exposition so gering ist, das die Kontrollbereichsgrenze eingehalten wird, kann die Tür so ausgelgt werden, dass auf zusätzliches abschirmendes Material verzichtet werden kann. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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