Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
meine Frage bezieht sich auf den Status eines Operateurs in einem ambulanten OP-Zentrum.
Unsere Tagesklinik hält in ihren Operationssälen ein mobiles Durchleuchtungsgerät (C-Bogen) vor.
Die dort operierenden Chirurgen oder Orthopäden können dieses Gerät während einer Operation in ihrem Sinne entsprechend verwenden.
Sie sind keine Angestellten der Tagesklinik, sondern niedergelassene Ärzte, die nur zum operieren die Tagesklinik frequentieren. Sowohl der Strahlenschutzverantwortliche als auch der Strahlenschutzbeauftragte sind Anästhesisten der Tagesklinik.
Die Gewerbeaufsicht hat uns nun aufgetragen, alle Ärzte, die nicht bei der Tagesklinik angestellt sind, aber die Röntgeneinrichtung bei Untersuchungen/Operationen verwenden, gemäß §13 Abs. 2RöV als Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Das wären bei uns etwa 10-15 verschiedene externe Ärzte. Meiner Meinung nach ist dies nicht notwendig. In dem genannten §13 Abs. 2RöV wird darauf kein Bezug genommen. Da mir eine Frist zur Erledigung dieser Maßnahme gesetzt wurde, bräuchte ich eine Argumentationshilfe gegenüber dem Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bartels
Status eines Operateurs in einem ambulanten OP-Zentrum
Sehr geehrter Herr Bartels, leider können wir Ihnen die erhofften Argumentationshilfen nicht liefern. Vielmehr denken wir, dass die Forderungen der zuständigen Gewerbeaufsicht sehr maßvoll sind. Wenn man die aktuellen Diskussionen verfolgt, dann nimmt das Erfordernis eher den Weg, dass jeder, der eine Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich nutzt, eine eigene Anzeige erstatten muss. Sicherlich ist dieses von individuellen Vertragsverhältnissen abhängig, aber Ihre Schilderung weist schon in die Richtung der eigenverantwortlichen Nutzung der Röntgeneinrichtung durch die ´Operateure´, die Operationsraum und Röntgeneinrichtung in Ihrer Tagesklinik anmieten und nutzen. Wir vom Forum RöV meinen, dass der Aufwand für die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten sicherlich geringer ist als der Aufwand, für die Erstellung einer Vielzahl an Anzeigen, diese dann noch unter Beachtung der dazu notwendigen Abgrenzungen und empfehlenden Vorgaben der Gewerbeaufsicht, zu sorgen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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