1.) Kontrollbereich 2.) Frage nach möglicher Schwangerschaft ?

Sehr geehrter Herr Ewen,

1.) auf einem unserer fahrbaren C-Bögen ist der Kontrollbereich mit 4 m Abstandsradius angegeben. Wir haben hier in unserer Klinik einen ´kleinen´ OP-Saal, bei dem sich der Kontrollbereich somit beim Betrieb des C-Bogens ´abstandstechnisch´ auf den Flur und den angrenzenden OP erstrecken würde. Muss der verantwortliche Operateur auch in diesen Bereichen schauen, dass alle dort sich Aufhaltenden entsprechende Schutzkleidung tragen oder endet der Kontrollbereich in solch einem Fall an den Wänden und Türen des kleinen OP,s - auch wenn der Abstand zur Röhre nur 2 m betragen würde ?
2.)
Wer muss/kann bei eine Patientien im generationsfähigen Alter recchtssicher klären, ob eine Schwangerschaft möglich ist ?
Immer der indikationsstellende Arzt(Teleradiologie ausgenommen) ? Oder kann er es auch delegieren ? Reicht das ´ausfüllen lassen´ eines Fagebogens durch eine Sekretärin aus ?

Herzlichen Dank
W. Bachert
Wolle1207
Sehr geehrter Herr Bachert, zu 1) Die hier geschilderte Situation müsste eigentlich bei der sog. Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme des mobilen C-Bogengerätes als etwas fraglich aufgefallen sein. Denn wenn auf dem Gerät eine Ausdehnung des Kontrollbereichs von 4 m (Radius) angegeben ist und die Abstände vom Röntgenstrahler bzw. Patient (also von den Strahlenquellen) zu den Wänden und Türen des OP-Raumes betragen nur 2 m, dann sind entweder die Türen und Wände des Raumes entsprechend abgeschirmt und der Sachverständige hatte keine Probleme damit oder der Kontrollbereich erstreckt sich tatsächlich bis in die Nachbarräume, was keineswegs akzeptabel wäre. Das letztgenannte Problem wäre auch nicht durch Tragen von Schutzkleidung in den Nachbarräumen zu lösen. Denn wie soll das de facto organisiert werden? Vorschlag: Im Haus (Verwaltung) nach dem Sachverständigenbericht fragen und schauen, ob darin diesbezüglich etwas ausgesagt ist. Ansonsten: Möglichst bald eine Überprüfung durch einen Sachverständigen einleiten. zu 2) Verantwortlich für die Tatsache, dass eine diesbezügliche Befragung gebährfähiger Patientinnen durchgeführt wird, ist grundsätzlich der Strahlenschutzbeauftragte, der das natürlich nicht selbst erledigen muss. Das gehört zu den Aufgaben des anwendenden Arztes, der vor den Anwendung der Röntgenstrahlung befragen und je nach Ergebnis der dieser Befragung über das weitere Vorgehen entscheiden muss (siehe § 23 Abs. 3 RöV). Über diese Befragungen sind Aufzeichnungen anzufertigen (siehe § 28 Abs. 1 Nr. 1 RöV). Die Art und Weise, wie aufgezeichnet werden muss, ist in der RöV nicht weiter beschrieben - also ´beliebig´. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld