Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
in §117 wird die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen von Konstanzprüfungen auf 10 Jahre verlängert. Welche sachliche ( oder juristische ) Begründung steht hinter diesem Aufwand ?
MfG
K.Götze
§117 StrlSchVO
Sehr geehrter Anfragesteller, die Aufbewahrungsfristen für die KP-Aufzeichnungen waren nach altem Recht nicht identisch: 2 Jahre nach § 16 Abs. 4 Satz 2 RöV bzw. 10 Jahre nach § 83 Abs. 7 Satz 3 StrlSchV. Um diese zeitliche Diskrepanz aufzuheben, hat man sich entschlossen, im § 117 der neuen StrlSchV mit der 10-Jahresfrist eine Vereinheitlichung herzustellen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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