Sehr geehrter Herr Prof. Ewen
Im Bezug auf die 6868-157 trat bei Durchsicht zu Punkt 1 Anwendungsbereich eine Verständnisfrage auf:
´Diese Norm gilt nicht für Bildwiedergabesysteme, welche Bildwiedergabegeräte verwenden, die als Kathodenstrahlröhren oder als am Kopf zu befestigende Geräte ausgeführt sind.´
Auch nach weiterer Recherche wurde mir nicht klar, was mit ´am Kopf zu befestigende Geräte´ gemeint ist. Wie ist diese Formulierung genau definiert und zu verstehen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
Franziska
6868-157 Anwendungsbereich
Hallo Franziska, man nennt eine derartige Einrichtung Kryptoskop, manchmal auch Fluoroskop. Das Gerät wurde früher (vor Jahrzehnten) zur Sichtbarmachung von Röntgendurchleuchtungsbildern eingesetzt und es ist seit entsprechend langer Zeit zum Wohle des Patienten und des radiologisch tätigen Arztes aus strahlenhygienischen und bildqualitätstechnischen Gründen verboten (siehe unter anderem: § 26 RöV). Es besteht aus einem Leuchtschirm, auf dem das Röntgenbild entsteht, der in einen lichtdichten Kasten eingebracht ist, und einer Einblickeinrichtung, über die das Bild dann betrachtet werden kann. Diese Konstruktion wurde bei Gebrauch, also bei Durchleuchtungsuntersuchungen, mit Gurten an dem Kopf des untersuchenden Arztes befestigt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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