Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in der Strahlenschutzverordnung, die zum 31.12.2018 gültig wird, ist im §131 der Regelung zum Medizinphysik-Experten die Rede von Computertomographen oder von Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast mit Ausnahme der Tomosynthese. Trotz intensiver Suche konnte ich keine Stelle in Normen, Verordnungen oder Gesetzen finden, wo diese Abgrenzung definiert ist.
Meine Fragen an Sie sind:
1.Gibt es eine Textstelle, in der diese Abgrenzung definiert ist?
2.Zu welcher dieser Geräteklassen zählen die mobilen C-Bögen mit 3D Funktionalität?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
Konrad Schaaser
Abgrenzung CT Geräte in der StSchV
Sehr geehrter Fragesteller, im Fokus des MPE, Bereich Röntgendiagnostik stehen die nachfolgend genannten und in Prüfberichtsmustern des Entwurfs der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 30.5.2018 beschriebenen Einrichtungen („Geräteklassen“):
• Computertomographen: Prüfberichtsmuster 2.2.7 in der o.g. Richtlinie
• interventionell genutzte Röntgeneinrichtungen (siehe auch den Bericht der SSK „Interventionelle Radiologie“): Röntgeneinrichtungen dieser Art werden nach dem Prüfberichtsmuster 2.2.3 der o.g. Richtlinie durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen überprüft. „Einfache“ Durchleuchtungseinrichtungen, die ebenfalls nach Prüfberichtsmuster 2.2.3 geprüft werden, an denen man aber keine Interventionen durchgeführt, benötigen daher auch keine Hinzuziehung eines MPE
• Röntgeneinrichtungen mit dreidimensionaler Bildgebung zur Darstellung von Niedrigkontrasten: Auch hier muss eine Sachverständigenprüfung nach Prüfberichtsmuster 2.2.3 der SV-RL durchgeführt werden. Außerdem ist bei Röntgeneinrichtungen dieser Art eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-150 erforderlich, und zwar mit Beachtung und Erfüllung folgender Anforderungen in dieser Norm: 1) Nach Abschnitt 7.12.1,Tabelle 1/Tabelle 2, dort jeweils die Zeile S4: 3D-Niedrigkontrastauflösungsmodus 700 µGy/Scan. 2) Nach Abschnitt 7.23.1, Tabelle 12, dort die Zeile S4: Niedrigkontrastmodus je nach eingestelltem Format, erkennbarer Bohrungsdurchmesser: 0,8 mm oder 0,9 mm.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
• Computertomographen: Prüfberichtsmuster 2.2.7 in der o.g. Richtlinie
• interventionell genutzte Röntgeneinrichtungen (siehe auch den Bericht der SSK „Interventionelle Radiologie“): Röntgeneinrichtungen dieser Art werden nach dem Prüfberichtsmuster 2.2.3 der o.g. Richtlinie durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen überprüft. „Einfache“ Durchleuchtungseinrichtungen, die ebenfalls nach Prüfberichtsmuster 2.2.3 geprüft werden, an denen man aber keine Interventionen durchgeführt, benötigen daher auch keine Hinzuziehung eines MPE
• Röntgeneinrichtungen mit dreidimensionaler Bildgebung zur Darstellung von Niedrigkontrasten: Auch hier muss eine Sachverständigenprüfung nach Prüfberichtsmuster 2.2.3 der SV-RL durchgeführt werden. Außerdem ist bei Röntgeneinrichtungen dieser Art eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-150 erforderlich, und zwar mit Beachtung und Erfüllung folgender Anforderungen in dieser Norm: 1) Nach Abschnitt 7.12.1,Tabelle 1/Tabelle 2, dort jeweils die Zeile S4: 3D-Niedrigkontrastauflösungsmodus 700 µGy/Scan. 2) Nach Abschnitt 7.23.1, Tabelle 12, dort die Zeile S4: Niedrigkontrastmodus je nach eingestelltem Format, erkennbarer Bohrungsdurchmesser: 0,8 mm oder 0,9 mm.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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