Sehr geehrter Prof. Even,
Bei Anschaffung eines gebrauchten mobilen C-Bogens muß am Anfang alle 4 Wochen eine Konstanzprüfung nach 6868-150 durchgeführt und dokumentiert werden.
Wie verhält sich das mit den Monitoren die nach 6565-57 abgenommen sind ? Gibt es da auch eine Vorschrift ?
Vielen Dank für ihre Mühe im voraus
Mit freundlichen Grüßen
J.Bartelheimer
Abnahme Monitore
Sehr geehrter Herr Bartelheimer, ich gehe mal davon aus, dass dieses gebrauchte C-Bogengerät erstmalig (!) vor dem 1.5.2015 in Betrieb gegangen ist. Die Inbetriebnahme eines gebrauchten (!) Röntgengerätes geschieht ja dann nicht ´erstmalig´. Unter dieser Bedingung ist folgendes zu beachten: Die Konstanzprüfung geschieht nicht nach DIN 6868-150 (das ist ja die AP-Norm!)sondern nach DIN 6868-4. Was das Bildwiedergabesystem (´Monitor´) betrifft, so gibt es jetzt 2 Möglichkeiten: 1) Das Gerät erlaubt die Einspeisung digitaler Testbilder. Die Konstanzprüfung muss dann nach Anhang B 4.1 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (s. Internet)erfolgen. 2) Die Einspeisung digitaler Testbilder ist nicht möglich. Dann muss die Konstanzprüfung nach der ´Gerätenorm´ erfolgen, und das ist die DIN 6868-4. Details zu dieser hier insgesamt anstehenden Problematik finden Sie auf folgende Weise: Im Internet ´www.forum-roev.de´ eingeben. Es erscheint die Startseite ´Forum-Röntgenverordnung´. Dort den Link ´7. Richtlinien/BMU Schreiben´ anklicken. In der dann erscheinenden Liste ´13.05.2015 Ergänzenden Textlegungen ...´ anklicken. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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