Sehr geehrter Herr Prof. Ewen.
In unserer Radiologie hat sich eine MTRA beworben, die ihre Ausbildung in Polen absolvierte. Bei der Bezirksregierung Düsseldorf stellte sie einen Antrag auf Anerkennung der Ausbildung in Deutschland.
Sie hatte noch fehlende Unterrichtsstunden, die sie nachholte und wartet jetzt auf den positiven Bescheid der Bezirksregierung. Seit 2012 in Deutschland lebend, hat sie ihre letzte Aktualisierung 2008 in Polen gemacht.
Da sie noch keine Anerkennung hatte, konnte sie ihre Fachkunde in Deutschland nicht aktualisieren.
Wie sieht das weitere Procedere für die Kollegin aus?
Reicht eine Aktualisierung nach Anerkennung der Ausbildung, oder muß sie Spezialkurse besuchen.
Vielen Dank
Liane Lehne
Aktualisierung der Fachkunde
Sehr geehrte Frau Lehne, das Procedere zur Strahlenschutzfachkunde für MTRA ist in den einschlägigen Fachkunderichtlinien zur RöV und StrlSchV festgelegt. Für den Bereich der RöV finden Sie die Regelungen im Abschnitt 4.7 der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ in der Fassung vom 26.6.2012. Danach kann man nach unserer Meinung davon ausgehen, dass die notwendige praktische Erfahrung (Sachkunde) vorhanden ist, wenn die zuständige Behörde (hier in NRW: zuständige Bezirksregierung) die Gleichwertigkeit zur deutschen MTRA – Ausbildung festgestellt und bescheinigt hat. Erforderlich ist dann noch die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle (i.d.R. zuständige Ärztekammer). Voraussetzung hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Spezialkurs im Strahlenschutz nach Anlage 2.1 der vg. Richtlinie. Vergleichbares gilt für die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung. Die entsprechenden Regelungen für die StrlSchV finden Sie im Abschnitt 3.1.5 der „Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin“ vom 17.10.2011. Die Teilnahme an Aktualisierungskursen zum Nachweis, dass die notwendige theoretische Ausbildung einschließlich des Gesetzeswissens vorhanden ist, wird wohl in der Regel nicht ausreichen. Die Entscheidung hierüber treffen aber die zuständigen Stellen (Ärztekammern) oder ggf. die zuständigen Behörden (strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörden). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld