Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in §3 Abs.3 Nr. 2 b wird für Röntgeneinrichtungen eine Vorrichtung zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten gefordert.
Für die Anzeige der Strahlenexposition bei Aufnahmen von Erwachsenen ist nach meiner Kenntnis nicht zwingend ein DFP-Messgerät vorgeschrieben, die Nachanzeige der geschalteten mAs würde ausreichen.
In der Strahlentherapie werden zur Überprüfung der Patientenlagerung / der Lage des Zielvolumes am Linearbeschleuniger befestigte Röntgeneinrichtungen verwendet, um Cone-Beam-CT-Aufnahmen oder planare Aufnahmen anzufertigen.
Gibt es eine Grundlage, warum die Anzeige des CTDI und der Gesamt-mAs für die Bestimmung der Patientenexposition nicht ausreichen sollte?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinung hierzu.
Anzeige der Patientenexposition / -dosis
Sehr geehrte/r Frau/Herr Tachlinski, Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition werden seit dem 1.7.2002 für die erstmalige Inbetriebnahme von medizinisch genutzten Röntgeneinrichtungen gefordert (§ 3 Abs. 3 Nr. 2b RöV). Einrichtungen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, mussten lediglich dann nachgerüstet werden, wenn mit diesen Röntgeneinrichtungen Angiographien, Interventionen, DSA oder Untersuchungen des Körperstamms von Kindern durchgeführt werden (siehe E12 Anlage I der SV-RL). Bei Erstinbetriebnahmen nach dem 1.7.2002 ist eine unmittelbare Anzeige der Strahlenexposition, z.B. in Form eines DFP, oder der Dosis in direkter Form (z.B. die Parenchymdosis bei der Mammographie) erforderlich. Die Anzeige des mAs-Produktes ist nicht ausreichend, da dadurch kein direkter Vergleich der Strahlenexposition des Patienten mit den diagnostischen Referenzwerten gegeben ist. Für die IGRT gibt es keine Ausnahme nach der RöV. Bei einem Cone-Beam-CT ist eine Anzeige des CTDI und des DLP notwendig, denn auch hier gilt, dass eine Vorrichtung zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden sein muss. Diese wäre aus dem CTDI und dem mAs-Produkt nur rechnerisch zu ermitteln und entspricht somit keiner direkten Anzeige der Strahlenexposition im Sinne der RöV (siehe auch CT-Berichtsmuster 2.2.7 in der SV-RL, Prüfposition 07H08). Die Hersteller dieser Systeme wurden bereits vor Jahren darauf hingewiesen und es wurden Lösungsmöglichkeiten mit ihnen diskutiert. Es dürfte daher an sich keinerlei technische Probleme bei der Umsetzung mehr geben. Bei Einrichtungen, die bereits im Rahmen einer gültigen Anzeige (§ 4 RöV) oder Genehmigung (§ 3 RöV) betrieben werden, ohne über eine Vorrichtung zur Anzeige der Strahlenexposition zu verfügen, muss die Behörde deren Nachrüstung im Einzelfall jedoch erst anordnen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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