In der neuen StrlSchV werden häufig die Begriffe ´Röntgeneinrichtung´/ ´Röntgenstrahler´ und ´Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung´ nebeneinander benutzt. Ist § 121 Absatz 1 so zu interpretieren, dass für Röntgengeräte KEINE Arbeitsanweisungen mehr erstellt werden müssen( bisher RöV § 18 (2)?
MfG K.Götze
Arbeitsanweisung
Sehr geehrter Anfragesteller, nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV (neu) müssen seitens des SSV für Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung und mit radioaktiven Stoffen Arbeitsanweisungen erstellt werden. Wir vertreten die Auffassung, dass diese Regelung auf den Betrieb von Röntenstrahlern auch anwendbar ist, denn Röntgenstrahlung gehört ja ebenfalls zum physikalischen Erscheinungsbild der ionisierenden Strahlung. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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