Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ewen,
ich habe eine Frage an Sie. Wenn wir eine Fehlaufnahme machen (digitales System), muss diese dann aufbewahrt werden? Sprich im System gespeichert werden oder darf sie gelöscht werden?
Hier scheiden sich bei uns die Geister.
Mit freundlichen Grüssen,
Miriam Caesar
Archivierung von Fehlaufnahmen
Sehr geehrte Frau Caesar, § 28 RöV (´Aufzeichnungspflichten´´) gilt auch für Fehlaufnahmen (Anzahl und technische Daten). Man wird sie später sicherlich nicht mehr befunden, aber es muss sichergestellt werden, dass man die Patientenexposition ermitteln kann. Und dazu tragen Fehlaufnahmen ja auch bei. Informationen zum Thema Fehlaufnahmen findet man im Abschnitt 4.3.6.1 (´Röntgenbilder´) der ´Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV´ (findet man im Internet). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld