Archivierung von Röntgenanforderungen

Sehr geehrter Herr Professor,

wie lange müssen Röntgenanforderungen im Papierformat aufgehoben werden?
Bei der Befunderstellung wird sowohl die Fragestellung/ rechtfertigende Indikation mit in den Befundbericht übernommen.
Dieser wird wiederum vom Radiologen digital signiert und archiviert. Lediglich der anfordernde Arzt ist weder im RIS noch im Befund, sondern lediglich auf der Papieranforderung ersichtlich.

Wie lange sind (wenn überhaupt) die Anforderungen nach der Befundung zu archivieren? Der §28 RöV drückt sich hier meiner Meinung nach sehr vage aus.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
K. Geyer
k.geyer
Sehr geehrter Herr Geyer, die RöV schreibt nicht vor, auf welchem Medium die Aufzeichnungen nach § 28 aufbewahrt werden müssen. Also wäre Papierformat nicht gerade modern, aber nicht falsch. Die Aufzeichnungen müssen allerdings während der gesamten Zeit (§ 28 Abs. 3 RöV), also z.B. für die Diagnostik 10 Jahre, lesbar bleiben. Zu diesen Aufzeichnungen gehören auch Angaben zur Stellung der rechtfertigende Indikation im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, dass jeweils der Name des/der Arztes/Ärztin in die Aufzeichnungen mit aufgenommen wird, der/die die rechtfertigende Indikation gestellt hat, und diese Angabe derselben Aufzeichnungsdauer unterliegt, wie die anderen in § 28 Abs. 1 bzw. Abs. 3 RöV genannten auch. Eine Unterschrift dieser Ärzte/innen muss aber in diese aufzuzeichnenden Daten nicht mit aufgenommen werden. Begründung: Eine diesbezügliche Forderung steht nicht in der RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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