Aufzeicchnungspflichten

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Forum – Röntgenverordnung stellen sie in der Antwort auf die Frage 2199 vom 26.03.2014 mit dem Betreff Rechtfertigende Indikation – Befundung klar dar, welche Personen die Rechtfertigende Indikation stellen und welche Personen den Vorgang der Befundung vornehmen dürfen.
Gilt die folgende Darstellung für den radiologischen Befundbericht in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten nach § 28 Abs. 1 RöV, hier Satz 1 und Satz 2 Nr. 5, auf die Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV, hier Kapitel 4.3.5, und auf die DIN 6827-5: 2004-04?
1. Erhebt ein Arzt, der nur die Kenntnisse im Strahlenschutz aufweist, unter der ständigen Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes den Befund, ist im Befundbericht der Arzt mit Kenntnissen identisch mit dem Autor und der fachkundige Arzt identisch mit dem Unterzeichner.
Im Befundbericht müssen beide zu identifizieren sein.
2. Erhebt ein fachkundiger Arzt den Befund, sind im Befundbericht Autor und Unterzeichner identisch.
Im Befundbericht muss nur dieser fachkundige Arzt zu identifizieren sein.
Stimmt diese Darstellung, so ergibt sich folgende Frage?
In welcher Form müssen Autor und Unterzeichner in dem radiologischen Befundbericht zu identifizieren sein, wenn der Befundbericht
· in Papierform
bzw.
· in digitaler Form
archiviert ist?

Im voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
heinrich.mertens
Sehr geehrter Herr Mertens, nach Rücksprache mit einem Kollegen können wir folgendes sagen: Nach den Regelungen der RöV und der Konkretisierung in der ´Aufzeichnungsrichtlinie´ zur RöV ist die Befundung einer Röntgenuntersuchung ein Teil der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (vergl. Paragraph 2 Nr. 1a RöV). Die Anwendung ist, wie Sie beschreiben, Ärzten mit Fachkunde im Strahlenschutz und Ärzten ohne Fachkunde aber mit Kenntnissen im Strahlenschutz vorbehalten. Ärzte mit Kenntnissen dürfen dabei nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines entsprechend fachkundigen Kollegen tätig werden. Obwohl es die RöV nicht explizit fordert, gehen auch wir davon aus, dass erkennbar sein muss, wer die Befundung durchgeführt hat. Sofern dies ein Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz ist, sehen wir in der RöV allerdings keine Regelung, dass der fachkundige Kollege, der die ständige Aufsicht führt und die Verantwortung wahrnimmt, den Befund bzw. die Befundaufzeichnung gegenzeichnen muss. Die Notwendigkeit, dass die ständige Aufsicht und Verantwortung wahrgenommen werden muss, ergibt sich zweifelsfrei aus Paragraph 24 Abs. 1 RöV. Der Nachweis, dass diese Aufgabe erfüllt wurde, ist im Bedarfsfall gegenüber den Aufsichtsbehörden oder ggf. auch Gerichten in geeigneter Weise zu führen. Dies kann z.B. über Dienstpläne oder ähnliche Unterlagen erfolgen. Jeder fachkundige Arzt, der die ständige Aufsicht im Sinne der RöV führt und die Verantwortung hat, muss sich darüber klar sein, dass er diese Aufgaben auch in hinausreichender Weise erfüllen muss. Uns erscheinen regelmäßige Begleitungen (Kontrollen) sowohl bei der Befundung als auch bei der technischen Durchführung erforderlich. Dies ergibt sich unserer Meinung nach auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für das Land Baden-Württemberg zur technischen Mitwirkung in der Strahlentherapie. Die Wahrnehmung der Aufsicht und der Verantwortung nur bei Hilfeersuchen der anwendenden oder technisch durchführenden Person reicht danach keinesfalls aus. Dies ist nach unserer Auffassung aus den Regelungen der RöV in diesem Sinne ableitbar. Sollten Berufsrecht oder bestimmte Normen weitergehende Regelungen beinhalten, so sind diese ggf. zusätzlich zu beachten. Zusammenfassend heißt dies: Wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz einen Befund erstellt und dieser Arzt identifizierbar ist, so reicht dies grundsätzlich aus. Wenn ein Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz einen Befund erstellt, so muss er ebenfalls identifizierbar sein. Zusätzlich muss in diesem Fall aber auch über geeignete Aufzeichnungen nachweisbar sein, welcher fachkundige Arzt die ständige Aufsicht geführt hat und die Verantwortung für diese Tätigkeit hatte. Die RöV lässt im Grundsatz analoge und digitale Aufzeichnungen zu (Paragraph 43). Es liegt in der Organisationsverantortung des Strahlenschutzverantwortlichen, dass dies Aufzeichnungen eindeutig und die entsprechenden Personen klar identifizierbar sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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