Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Auslegung von § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 RöV ´Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren.´ habe ich folgende Fragen:
1. Wie ist der Begriff ´letzte Untersuchung“ zu verstehen?
a. Bezieht sich ´letzte Untersuchung“ auf die letzte Röntgenuntersuchung ein und derselben Körperregion oder auf die letzte Röntgenuntersuchung des Patienten?
b. Was bedeutet ´letzte Untersuchung“, wenn die Körperregion oder der Patient in voneinander unabhängigen Röntgen-Abteilungen untersucht worden ist, da nicht jede einzelne Abteilung zwangsläufig über die Röntgenuntersuchungen der jeweils anderen Abteilungen informiert ist?
2. Wie passen die o. g. Aufbewahrungsfristen mit dem Hinweis auf den § 199 Abs. 2 BGB und auf die Teilnahme am Durchgangsarzt-Verfahren im Kapitel 4.5 der Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV zusammen?
a. Können sowohl die Röntgenbilder als auch die Aufzeichnungen nach Vollendung der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden
oder
b. müssen sowohl die Röntgenbilder als auch die Aufzeichnungen nach Vollendung der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden?
3. Sind noch weitere Rechtsnormen als die o. g. bezüglich der Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen?
4. Gibt es Vorschriften für die Aufbewahrung oder für die Vernichtung von Röntgenbildern, die einer Röntgen-Abteilung von einer anderen im Rahmen einer Mit-/Weiterbehandlung überlassen worden sind?
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
Auslegung von § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 RöV
Sehr geehrter Herr Mertens, unsere Antwort zu Ihrer umfangreichen Frage erfolgt unter den Hinweisen, dass es sich hier um die Auffassung der Autoren des Forum RöV handelt und eine rechtliche Verbindlichkeit daraus nicht abgeleitet werden kann. Wenn Sie eine rechtlich verbindliche Aussage hierzu brauchen, empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit der zuständigen Behörde. Zu den Fragen 1a und 1b: Hier ist die letzte Untersuchung innerhalb einer bestimmten Fragestellung gemeint. Wenn zur Abklärung einer bestimmten Fragestellung mehrere Röntgenuntersuchungen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu dieser Fragestellung Nachuntersuchungen erforderlich sind, dann bestimmt genau die allerletzte Röntgenuntersuchung in diesem Verfahren den Beginn der Aufbewahrungspflicht. Bei einer neuen Fragestellung ergibt sich ein neues Untersuchungsverfahren mit neuen Fristen. Wenn zwei Abteilungen eines Krankenhauses unabhängig voneinander Röntgenuntersuchungen zu vergleichbaren Fragestellungen durchführen, dann gilt für jede Abteilung, die unabhängig die Untersuchung durchführt, diese Frist. Anders kann es sein, wenn es ergänzende Untersuchungen zu derselben Fragestellung sind. Dann wird in der Regel mit der Abschlussuntersuchung zu dieser Fragestellung auch die Aufbewahrungsfrist für alle zusammenhängenden Untersuchungen beginnen. Zur Frage 2: Die Regelungen der RöV sind unabhängig von anderen Regelungen. Die Richtlinie zu Paragraph 28 RöV führt unter Punkt 4.5 aus, dass andere Aufbewahrungsregelungen unberührt bleiben. Nach den Vorschriften der RöV dürfen die Aufzeichnungen und Bilder/Bilddaten nach Fristablauf vernichtet werden. Andere Vorschriften oder Regelungen muss oder sollte man angemessen berücksichtigen (siehe o.g. Richtlinie). Eine Pflicht zur Vernichtung der Aufzeichnungen/Bilder/Bilddaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sieht die RöV nicht vor. Dies wäre im Hinblick auf die Empfehlungen zur längeren Aufbewahrungen nach der Richtlinie auch nicht plausibel. Zur Frage 3: Dem Team des Forums RöV sind außer den von Ihnen genannten Vorschriften keine Regelungen bekannt. Wir empfehlen jedoch die Regelungen zum Medizinprodukterecht und das Patientenrechtegesetz zu prüfen. Zur Frage 4: Normadressaten der RöV sind der Strahlenschutzverantwortliche und die bestellten Strahlenschutzbeauftragten. Sie müssen die Regelungen der RöV zu Aufzeichnungen beachten. Für Dritte (z.B. weiterbehandelnder Arzt, dem eine Kopie überlassen wurde) gibt es solche Vorgaben nicht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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