Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stehe vor einem Konflikt.
Wir haben beim Kunden im Juli 2015 einen neuen Befundungs-PC hingestellt. Die Befundungsmonitore sind geblieben. Daher ist klar, dass die Abnahmeprüfung nach Norm 6868-157 durchzuführen ist. Nach neuer Norm fällt ein Monitor durch, da ein Grauwert bei der Dicomkurve außerhalb der Toleranzgrenze liegt.
Nach alter DIN 6868-57 kommt der Monitor aber ohne Probleme durch.
Nun funkt ein Röntgentechniker dazwischen und meinte wenn wir die alte Grafikkarte in den neuen Rechner einbauen, dürfen wir wohl unsere Konstanzprüfungen nach alter Norm 6868-57 weiterführen, wenn die Toleranzgrenzen eingehalten werden. Ich habe recherchiert und nichts gefunden was theoretisch dagegen spricht. Auch in der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) ist nichts zu finden.
Der Arzt selber findet das gut, ich allerdings nicht. Daher wende ich mich nun an euch, mit der Bitte um Hilfestellung.
Was sollen ich nun machen?
Entweder hat sich nun eine Lücke gefunden, um die Monitore bis 2025 behalten zu können oder es liegt ein Fehler vor.
Mit freundlichen Grüßen
Tolga Demirci
BWG Befundung Rechnertausch
Sehr geehrter Herr Demirci, wenn das hier angesprochene Bildwiedergabesystem durch Integration eines neuen Befundungs-PC im Juli 2015 (also nach dem 1. Mai 2015)wesentlich geändert worden ist, dann ist es nach unserer Meinung klar, dass, erstens, die Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 erfolgt ist und dass, zweitens, der nach 1.5.2015 erfolgte Einbau einer Graphikkarte als wesentliche Änderung eine Teilabnahme nach der ´157´ erfordert (und nicht nach ´57). Dann muss auch die Konstanzprüfung nach DIN 6868-157 erfolgen. Die DIN V 6868-57 ist hier vollkommen raus. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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