Sehr geehrter Prof. Ewen, ich betreue auf technischer Ebene eine radiologische Praxis mit angeschlossener Strahlentherapie. In der Radiologie unterliegen die Befund- und Betrachterstationen mit Bildviewern (DICOM) der QS_RL für BWG.
In der Strahlentherapie hingegen entbrennt regelmäßig die Diskussion, ob die Arztplätze (Einzeichnen der Zielvolumen auf CT-Datensätze) und die MPE-Plätze (Planung der Bestrahlung auf diesen Plänen mit CT-Datensatz) auch der QS-RL unterliegen.
Das Argument ´Wir sind keine Radiologen und Befunden nicht´ zieht in meinen Augen nicht, da ja digitale Röntgenbilder in beiden Abteilungen betrachtet und verwendet werden. Wie würden Sie dies einschätzen?
BWG Monitore in der Strahlentherapie
Sehr geehrter Herr Müller, dieses Thema ist nicht neu, und es gibt keine einheitliche Meinung dazu. Offensichtlich existiert nach Ansicht nicht weniger Strahlentherapeuten keine Vorschrift, einen QS-abgenommenen Monitor einsetzen zu müssen. Ihr Argument ist meistens: Wir befunden ja nicht. Wir sehen dies hier im Forum RöV anders und stimmen Ihnen zu, dass zum Einzeichnen von Zielvolumina ein guter Monitor verfügbar sein muss. Die Existenz eines „guten“ Monitors lässt sich ja am einfachsten dadurch nachweisen, dass man für ihn eine erfolgreiche Abnahmeprüfung und anschließend regelmäßige Konstanzprüfungen durchführen lässt. Im Übrigen findet man in der DIN 6868-157 nicht ohne Grund in Tab. 1 „Festlegung von Raumklassen mit den jeweiligen Anforderungen“ unter „RK1“ für Schnittbilddatensätze nicht den Begriff „Befundung“ sondern den Begriff „Beurteilung“. Es sind uns Ärztliche Stellen bekannt, die für Monitore zur Zielvolumeneinzeichnung die Durchführung einer Abnahmeprüfung durchführen lassen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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