BWS Teleradiologie

Sehr geehrter Prof.Ewen, darf man in der Teleradiologie einen beliebigen Laptop( welcher die Mindestanforderungen Befundung DIN 6868-157 erfüllt) einsetzen? Wenn ja, wer führt dann die Abnahmeprüfung durch?
Vielen Dank!
Richterantje
Sehr geehrte Frau Richter, zunächst ist es grundsätzlich wichtig festzuhalten, dass Teleradiologie genehmigungspflichtig ist (§ 3 Abs. 4 RöV). Im Gegensatz zu Anzeigeverfahren (siehe dort § 4 Abs. 2 Nr. 1d RöV) wird bei Genehmigungsverfahren nicht auf den § 16 Abs. 2 Satz 1 RöV verwiesen, als auch nicht auf die Tatsache, dass Abnahmeprüfungen nur durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt werden dürfen. Also ist es zunächst einmal offen, wer in dem von Ihnen geschilderten Fall die Abnahmeprüfung durchführt. Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde kann dann eine entsprechend qualifizierte Person oder Institution, die nicht Hersteller oder Lieferant des Laptops ist, mit der Abnahmeprüfung betraut werden. Und diese Prüfung kann auch bei einem Laptop erfolgreich verlaufen, wenn dieser die Anforderungen der DIN 6868-157 erfüllt. Allerdings, so die Experten, sollte sich aus bildtechnischen Gründen die Befundung an einem Laptop auf Schnittbilder beschränken. Details zu diesem letzten Satz können Sie vielleicht auch selbst recherchieren. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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