Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
im Rahmen von Interventionen /Operationen werden an mobilen C-Bögen Durchleuchtungen durchgeführt. Auf Aufnahmen werden aus Strahlenschutzgründen verzichtet. Allerdings werden Bilder im Last-Image-Hold-Verfahren gespeichert. Da die Speicherkapazität begrenzt ist, bleiben die LIH-Bilder nicht lange archiviert. (Es ist momentan nur ein Papierausdruck möglich). Die Expositionsdaten werden protokolliert.
Zu diesem Verfahren habe ich im jungen Jahr schon drei Fragen:
1. Ist es regelkonform, keine Aufnahmen zu erstellen und nur LIH-Bilder zu produzieren?
2. Ist es regelkonform, die LIH-Bilder nicht langfristig zu archivieren?
3. Müssen zu solchen bildgestützten Verfahren Befundberichte nach DIN 6827-5 bzw. jetzt nach DIN 25300-1:2018-05 erstellt werden? Oder ist dies nicht nötig, da ja gar keine Bilder erstellt werden?
Vielen Dank hierfür! I.F.
Befund von Durchleuchtungen
Sehr geehrte Anfragerin, geben Sie zunächst in Google ein: „forum.röv“. Dann klicken Sie an: „7.Richtlinien“. Gehen Sie dann in der sich öffnenden Tabelle auf das Datum „25.08.2011“. Sie erhalten damit die zurzeit geltende Fassung der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vom 01.08.2011. In dieser RL findet man eine Anlage I „Technische Mindestanforderungen“ und darin zwei Tabellen (E8 und E12), die Auskünfte über „Interventionen“ geben. An einer novellierten Fassung der SV-RL wird gearbeitet, aber die etwas komplexen Umstände im Zusammenhang mit dem neuen Strahlenschutzrecht verzögern einige anderen Projekte, so auch die Fertigstellung einer neuen SV-RL. Auf Ihre Fragen kann man nach Rücksprache mit einer Ärztlichen Stelle (Äst) deshalb nur grob eingehen und mit Geduld auf das Inkrafttreten der neuen SV-RL vertrauen. Aber immerhin so viel: 1) Wenn Interventionen nach Tabelle E12 durchgeführt werden, ist auch schon heute nach E8 der aktuellen SV-Richtlinie eine dauerhafte Bildspeicherung gefordert. 2) Nach Ansicht der ÄSt sind bei komplexen Interventionen auch Aufnahmen bzw. Aufnahmeserien zu erstellen. 3) Bei weniger komplexen Interventionen oder reinen Lagekontrollen im Op können Papierbilder vom LIH ausreichend sein. Diese müssen wie auch Ultraschallbilder mindestens 10 Jahre archiviert werden. 4) Für jede Röntgenuntersuchung ist ein Befundbericht zu erstellen. Dies kann auch im Rahmen eines Op-Berichtes erfolgen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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