Berechtigung zur Prüfberichteinsicht
Sehr geehrter Herr Prof Ewen, ich habe eine eher juristische Frage: Welcher Personenkreis hat ein Recht auf die Einsicht des Prüfberichts (z.B. einer Herzkatheteranlage - es geht um die leidige Schutzbrillendiskussion)? Im speziellen z.B. der ermächtigte Arzt für die Untersuchungen der in Kat A eingestuften Mitarbeiter, oder evtl. alle an dem Gerät arbeitenden Mitarbeiter? Vielen Dank! B.Eckert
Sehr geehrter Herr Eckert, diese Frage kann man sicherlich nicht so ganz einfach beantworten, da man die Einbindung der einzelnen Akteure der Strahlenschutzorganisation betrachten muss. Im Einzelfall muss man davon ausgehen, dass neben dem Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) und der zuständigen Behörde auch die bestellten Strahlenschutzbeauftragten (SSB) den Sachverständigenprüfbericht der Röntgeneinrichtung zur Kenntnisnahme erhalten. Darüber hinaus könnten Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Ärztliche Stelle durchaus ein berechtigtes Interesse haben. Allerdings ist hier im Einzelfall zu prüfen, ob sie Einsicht in den Prüfbericht bekommen müssen oder ob eine Stellungnahme des SSV oder SSB ausreicht. Eine pauschale Aussage kann man hier unserer Meinung nach nicht machen. Anders stellt sich dieses für den ermächtigten Arzt dar, der die arbeitsmedizinische Untersuchung nach Paragraph 37 ff. der RöV durchführt. Nach Paragraph 38 Abs. 2 Ziffer 1 RöV kann der ermächtigte Arzt die Erteilung der Ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihm die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexponierten Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen Arbeitsbedingungen schriftlich mitgeteilt werden. Zu den verbundenen Arbeitsbedingungen kann unseres Erachtens auch die Feststellung des Sachverständigen im Prüfbericht gehören. Hier bleibt dann nur noch zu klären, ob der Prüfbericht in Gänze vorgelegt werden muss oder ob Auszüge ausreichend sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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