Bereitschaftsdienst

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
besteht die Möglichkeit für eine Arzthelferin, mit sogenanntem Röntgenschein, am Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus mit akut Versorgung teilzunehmen ?
Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen
Michael Becher
Michael.Becher
Sehr geehrter Herr Becher, eine Arzthelferin mit ´Röntgenschein´ (gemeint ist das Vorhandensein von Kenntnissen im Strahlenschutz) darf im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV eine Röntgenuntersuchung technisch durchführen. Was das bedeutet, ist in den Begriffsbestimmungen der RöV erläutert (§ 2 Nr. 7). Diese Tätigkeit darf sie aber nur ausüben, wenn die ´ständige Aufsicht und Verantwortung´ eines entsprechend im Strahlenschutz fachkundigen Arztes gegeben ist. Es muss also die für die betreffende Untersuchung erforderliche Fachkunde seitens des betreffenden Arztes vorhanden sein. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeutet, dass sich dieser Arzt zumindest auf dem Klinikgelände aufhalten muss. (Hier ist ja von einem ´Krankenhaus´ die Rede.) Sind die hier aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, kann die betreffende Arzthelferin auch im Bereitschaftsdienst tätig sein. Mit freundlichem Gruß . Ewen
Klaus Ewen

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