Betrachtung und ggf. Befundung ohne eigene Röntgen-Anlage

Sehr geehrter Herr Professor Ewert,
die Röntgenanlage unserer Reha-Einrichtung wird in Bälde ersatzlos stillgelegt. Es besteht ungeachtet dessen die Notwendigkeit, Röntgenuntersuchungen anzuordnen und die Ergebnisse anzusehen. Eine Kooperation mit dem ortsansässigen Radiologen außerhalb unserer Einrichtung ist möglich. Die erstellten Röntgenaufnahmen möchten ungeachtet der Befundung durch den Radiologen in hoher Auflösung un Qualität von uns Orthopäden angesehen werden und in Betrachtungsqualität mit dem Patienten erörtert werden.
1. Ist hierzu ein eigener Befundungs-AP nach DIN 6868-157 mit entsprechender Verpflichtung zur Durchführung von Konstanzprüfungen notwendig oder genügt ein adäquater 4- oder 5K-Monitor, um die DICOM-Dateien aus der radiologischen Praxis am Krankenhaus anzusehen?
2. Ist ggf. eine direkte Verbindung zwischen Praxis und unserer Klinik notwendig oder ist eine Datenweitergabe über geeignete Datenträger ausreichend?
3. Ist für die Betrachtungsmonitore zur Erörterung mit dem Patienten eine besondere Ausstattung erforderlich?
Herzlichen Dank!
mit freundlichen Grüßen

G. Kosmützky
dr.med.gregor.kosmuetzky
Sehr geehrter Herr Dr. Kosmützky, es ist nicht ganz klar, ob Sie nun mit ´ansehen´ eine Bildbefundung oder Bildbetrachtung meinen. Wenn Letzteres zutreffen sollte (denn Sie sprechen von Befundung in Kooperation mit einem Radiologen), dann ist die Röntgenverordnung (RöV) gar nicht betroffen und die Vorgaben des § 16 RöV (Abnahme- und Konstanzprüfung) treffen für Sie gar nicht zu (siehe Abschnitt 3.15.1 ´Befundung und Betrachtung´ in der Qualitätssicherungs-Richtlinie, QS-RL; im Internet auffindbar). Wenn Sie aber (auch) Befundungen durchführen sollten, dann ist eine Abnahmeprüfung (AP) und dann sind Konstanzprüfungen (KP) nach § 16 RöV und somit in praktischen Ausführung nach DIN 6868-157 erforderlich. Erörterungen oder Erläuterungen von Röntgenbildern zu Informationen für die Patienten sind natürlich keine Befundungsaktivitäten. In diesem Sinne sind auch Ihre 3 Fragen zu beantworten: 1) Falls Befundung: AP und KP nach DIN 6868-157. Ein 4K- oder 5K-Monitor ist nicht erforderlich (siehe Tab. 4 in der DIN 6868-157). 2) Es ist nicht unbedingt eine Datenleitung zwischen Praxis und Klinik erforderlich. Es können auch andere elektronische Datenträger genutzt werden (s. § 28 Abs. 6 RöV). 3) Zur Vermittlung von Patienteninformationen sind keine ´besonderen Ausstattungen´ erforderlich (siehe oben). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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