Bezug zu Frage 2544 - Röntgenschürzen

Sehr geehrter Prof. Ewen. Mich verunsichert Ihre Aussage zur Kennzeichnung ´bleifreier´ Röntgenschürzen. In der DIN 6815 unter Pkt. 5 steht u.a. ...´Um eine ausreichende Schutzwirkung über die in der Röntgendiagnostik verwendeten Röntgenröhrenspannungen sicher zu stellen, muß bei Schutzkleidung, die Kompositmaterialien enthält u. ab Jan. 2009 (...) in Verkehr gebracht worden ist, der Hersteller den Nachweis erbringen, dass eine Prüfung nach DIN 6857-1 durchgeführt wurde u. die in DIN 6857-1 geforderte Schutzwirkung eingehalten wird.´ Bisher habe ich bei den Prüfungen diesen Nachweis gefordert. Wenn ich Ihre Antwort zu Frage 2544 richtig verstehe, reicht aber die CE-Kennzeichnung u. die Angabe nach E DIN EN 61331 aus. Ich weiß, daß die DIN.. kein Gesetz ist, aber es ist hilfreich, sich bei Prüfungen in Deutschland darauf berufen zu können.
roentgensachverstaendige
Sehr geehrter Herr Müller, zunächst möchte ich Ihnen miteilen, dass DIN 6857-1 im Frühjahr 2016 (wahrscheinlich: Februar 2016) außer Kraft gesetzt und durch DIN EN 61331-1 und -3 ersetzt wird. Wenn es wirklich einen Verdacht gibt (und der muss nach unserer Meinung wirklich gut begründet sein), dass eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) mit CE-Kennzeichnung nicht den Anforderungen für die CE-Kennzeichnung genügt, ist die Marktüberwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Zum Beispiel in NRW wären das die Bezirksregierungen (Dezernate 55), in anderen Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter oder Arbeitsschutzämter. Da mit einer Meldung über einen Verdacht, dass die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung nicht erfüllt sein könnten, ein Überprüfungsverfahren angestoßen wird, ist es sinnvoll, den zuständigen Behörden die gewonnenen Erkenntnisse zugänglich zu machen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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