C-Bogengeräte für Hand- und Fußchirurgie

Bezugnehmend auf die Forumsanfrage 2472 habe ich folgende Ergänzungen zu dem Thema. Die C-Bogengeräte die in der Hand- Fußchirurgie genutzt werden sind in der Norm zur Abnahmeprüfung DIN 6868-150 nicht erfasst, ebenso ist in der Norm zur Konstanzprüfung diese Geräte gruppe bisher nicht erfasst. Vorgaben für die Abnahme- und Konstanzprüfung sind auch nicht in der QS-RL und SV-RL aufgeführt.
Um die Einhaltung der Grenzwerte für die Dosisleistung am Bildempfänger zu überprüfen, muss ein Prüfkörper für dieses Messvorhaben so beschaffen sein, dass das Gerät noch im Regelungsbereich der Dosisleistungsregelung arbeitet. Aufgrund des Anwendungsbereichs (Durchleuchtung von medizinischen Objekten mit geringer Schichtdicke) ist die Verwendung von 25 mm Al nicht sinnvoll.
Daher werden je nach Gerätehersteller 1 mm Cu, 6 mm Al oder 100 mm PMMA als Prüfkörper im Rahmen der Abnahmeprüfung bzw. Konstanzprüfung eingesetzt.
Im hier vorliegen Fall ist aus meiner Sicht der Grenzwert von 0,6 µ Gy/s auch bei pädiatrischen Untersuchungen zur Anwendung zu bringen, da hier nur die peripheren Extremitäten im Nutzstrahl sind (keine Oberschenkel, keine Oberarme somit keine Organe im Nutzstrahl in den sich Blutbildendes Knochenmark befindet). Da diese Geräte über kein Streustrahlenraster (Faktor < 2) verfügen, da die zu untersuchenden Organe eine geringe Schichtdicke haben und die Feldgröße klein ist, sind die erforderlichen technischen Anforderungen aus meiner Sicht erfüllt.

Die Regelungslücke hinsichtlich der technischen Vorgaben und des Verfahrens im Rahmen der Abnahme- und Konstanzprüfung soll durch Vorgaben in der SV-RL, die derzeit in der grundlegenden Überarbeitung ist, erfolgen.“
Jürgen Westhof
Sehr geehrter Herr Dr. Westhof, lieber Jürgen, ich sehe deinen Text, wie du ja auch formuliert hast, als eine ´Ergänzung´ zu dieser nicht ganz einfachen Thematik an, so dass ich sachlich dazu nicht Stellung beziehen muss (siehe die Forumanfrage Nr. 2472 und meine Antwort darauf). Wie arbeiten ja beide in der Arbeitsgruppe, die sich um die Novellierung der SV-RL bemüht, und werden daher diesbezüglich auch dieses Problem im Auge behalten. Viele Grüße Klaus Ewen
Klaus Ewen

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