Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
CT´s ohne Röhrenstrommodulation (ADR)dürfen in der Radiologie nur noch bis zum 31.12.2015 betrieben warden. Dürfen diese CTs in der Strahlentherapie zur Planung weiter verwendet warden. Wird es da eine Ausnahmeregelung geben.
Mit freundlichen Grüßen
O.Dölker
CT Geräte ohne Röhrenstrommodulation
Sehr geehrter Herr Dölker, Ein wesentliches Ziel der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), in deren Anlage I man die von Ihnen genannte Übergangsregelung findet, ist es, dazu beizutragen, dass röntgendiagnostisch genutzte Einrichtungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Dabei muss, wie immer, wenn es um eine Forderung nach Vorhandensein des Standes der Technik geht, die Verhältnismäßigkeit gewährleistet bleiben. Aus diesem Grund werden in der SV-RL relativ großzügig bemessene Übergangsfristen eingeräumt. Dies gilt natürlich auch für die technische Anpassung beispielsweise älterer Computertomographen. Es wurden in den betreffenden technischen Regelungen keine unterschiedlichen Gesichtspunkte bezüglich der Anwendung der betreffenden Modalitäten berücksichtigt, sondern es wurde festgelegt, dass diese Systeme nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht mehr den technischen Anforderungen genügen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass es für Röntgeneinrichtungen, die nach RöV genehmigt oder angezeigt betrieben werden, einen Bestandsschutz gibt. Die Entscheidung, ob eine solche Einrichtung im konkreten Einzelfall tatsächlich außer Betrieb genommen werden muss, ergibt sich nicht durch Änderung eines technischen Regelwerkes (wie z.B. der SV-RL) sondern durch eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Strahlenschutzverantwortliche (Betreiber) hat dabei 2 Möglichkeiten: 1) Er kann abwarten, bis die betreffende Behörde ihm mitteilt, dass er das Gerät außer Betrieb nehmen muss. Er kann dann (möglichst frühzeitig) versuchen, mit der Behörde einen eingeschränkten Betrieb für eine bestimmte Anwendung (hier: CT in der Strahlentherapie), für die die Nachrüstung (hier: einer ADR) nicht relevant sein mag, zu vereinbaren. 2) Der Betreiber klärt schon im Vorfeld mit der zuständigen Behörde ab, ob diese damit einverstanden ist, dass mit einer Änderungsgenehmigung oder -anzeige die Anwendung schon vor einer möglichen behördlichen Anordnung freiwillig auf bestimmte Verfahren eingeschränkt wird. Wenn es Anwendungen sind, für die eine Anpassung an die Vorgaben des technischen Regelwerks (z.B. SV-RL) nicht relevant ist, erscheint es möglich, dass die Behörde dem zustimmt. Aus unserer Sicht macht es Sinn, der Behörde durch eine Stellungnahme einer fachkompetenten Person nachzuweisen, dass durch die Nachrüstung (z.B. einer ADR) für den geplanten Betrieb (z.B. CT in der Strahlentherapie) weder eine relevante Verringerung der Strahlenexposition noch eine relevante Verbesserung der Bildqualität erreicht wird. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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