Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
bittte entschuldigen Sie, dass ich zu diesem Thema nochmals nachhaken muss. Bei der SV-RL handelt es sich doch ´nur´ um eine Richtlinie. Somit hat man doch auch keine schwerwiegenden Konsequenzen zu erwarten, wenn diese nicht 100%ig eingehalten werden würde?
DFP-Messgerät
Sehr geehrte Frau Krause, so einfach sollten Sie es sich nicht machen. Sie haben Recht, dass es sich bei dem von mir genannten Regelwerk um eine nationale Richtlinie handelt, die in ihrer Außenwirkung sicherlich nicht mit einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung vergleichbar ist. Allerdings beschreibt die Sachverständigen-Prüfrichtlinie den Stand der Technik und der wird in der Röntgenverordnung für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Röntgeneinrichtung gefordert. Das bedeutet, dass neue Röntgeneinrichtungen nicht in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dieser Stand nicht erfüllt und nachgewiesen ist. Für Röntgeneinrichtungen, die bereits betrieben werden und eine zutreffende Anforderung aus der Sachverständigen-Prüfrichtlinie nicht erfüllen, heißt das, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahme anordnen kann, was unter Umständen mit einer zusätzlichen Gebühr verbunden ist. Mein Rat ist, die Durchführung der notwendigen Maßnahme mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu besprechen. Hierbei könnten dann auch bestimmte Umsetzungsfristen vereinbart werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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