DIN 6868-157 Anforderung BWGs

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ich habe eine Frage zu DIN 6868-157.
Es wird eine Röntgenanlage verwendet, die für Radiografie und Radioskopie spezifiziert ist. Auf dem System werden endoskopische Eingriffe durchgeführt. Das System umfasst einen geschützten Bereich und einen Behandlungsraum mit je einem Röntgenmonitor. Da mit dieser Anlage Projektionsradiografien erzeugt werden können, schreibt die DIN 6868-157 ab spät. 30.06.2018 vor, Bildwiedergabegeräte mit einer Matrix von mind. 1600 x 1200 Pixel zu verwenden. Meine Frage ist nun, muss sowohl im geschützten Bereich als auch im Behandlungsraum einen solchen Monitor betrieben werden, oder würde es ausreichen diesen 2MP Monitor nur im geschütztem Bereich (oder Behandlungsraum) zu installieren und im Behandlungsraum (oder geschütztem Bereich) eine Befundungsmonitor zu verwenden, der für die Durchleuchtung ausreichend ist. In diesem Fall könnte die Matrix des BWGs geringer ausfallen (1024 x 1024 Pixel). Falls ja, muss dieser 1MP Monitor gesondert gekennzeichnet werden?
Vielen Dank und freundlichen Grüsse
akuespert
Sehr geehrter Herr Küspert, in einem Rundschreiben des BMUB an die obersten für den Strahlenschutz zuständigen Landesbehörden zur Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) steht unter anderem, dass BWS mit der kleinen Matrix (1024 Pixel * 1024 Pixel) bis zum 30.06.2018 erstmalig in Betrieb gehen dürfen. Aus Ihrem Text kann man entnehmen, dass es sich in Ihrem Fall sowieso um eine ´Altanlage´ handelt. Dann kann die Einrichtung bis zum 31.12.2024 so weiterbetrieben werden. Alle in diesem Rundscheiben genannten Änderungen der QS-RL waren spätestens ab dem 15.12.2014 anzuwenden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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