Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
zu o.g. kurzen Fragen finde ich keine Antwort.
Es wird zwar viel darüber geredet, aber wo steht es das die neue Norm DIN 6868-157 ab 1.5.2015 verbindlich umgesetzt werden muss?
Es ist zwar ein Schreiben im Umlauf mit Namen ´TOP C 06 der 73. Sitzung des LA RöV am 4.11.2014
Mitteilung zur Änderung der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL)´, aber hierzu fehlt jede gesetzliche Verbindlichkeit,
auch im Schreiben selbst!
Ich hätte erwartet das zum 1.5.2015 eine verbindliche und neue QS-RL vorliegt,die letzte Änderung vom 23. Juni 2014 ist aber noch gültig und somit kann wohl auch über den 1.5.2015 nach DIN V 6868-57 geprüft werden!
Momentan gehe ich davon aus das wir noch keine verbindliche Rechtssicherheit zu o.g. Norm, DIN 6868-157, haben und Einigkeit darin besteht das die alte Norm DIN V 6868-57 bis zum Inkrafttreten der neuen QS-RL auch an Neugeräten ab 1.5.2015 noch immer verwendet werden darf bzw. muss.
Noch fehlt der entsprechende Eintrag DIN 6868-157 als Prüfnorm in Tabelle ´Normen´ auf Seite 34 der QS-RL Fassung 23.6.2014.
Der Eintrag: DIN V 6868-57 (zukünftig DIN 6868-157) in Tabelle Anhang A, Seite 37 der QS-RL Fassung 23.6.2014. kann das nicht ersetzen.
Was wir hier brauchen ist gesetzliche Klarheit!
MfG Stolpe-Jazbinsek
DIN 6868-157, Gültig ab 1.5.2015? Wodurch?
Sehr geehrter Herr Stolpe-Jazbinsek, bei einer Richtlinie (z.B. hier: bei der QS-RL) geht es nicht um die Frage nach deren rechtlichen Verbindlichkeit. Das sind Richtlinien im Strahlenschutzrecht in der Regel nämlich nicht, da sie in den Verordnungen (hier: in der RöV) explizit nicht als Regelungen aufgeführt sind (Ausnahme sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften -AVV-, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können). Entsprechendes kann man auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für Baden-Württemberg herauslesen, der eine Festlegung zur Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin beschreibt. Genauso wenig verbindlich sind Normen (national und international). Allerdings beschreiben Richtlinien und Normen oder Rundschreiben der obersten Bundesbehörden oder Landesbehörden häufig den aktuellen Stand der Technik, und genau dieser ist z.B. nach der RöV nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1c). Wenn nun eine Norm einen bestimmten Stand der Technik beschreibt, so geben die Behörden normalerweise vor, ab wann dieser Stand vom Strahlenschutzverantwortlichen nachzuweisen ist. Um das Verfahren für alle Beteiligten handhabbar zu machen, wird häufig eine gewisse Übergangszeit eingeräumt. Die obersten Landesbehörden teilen den atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, den Sachverständigen, den ärztlichen Stelle und den Messstellen mit, dass sie bei der Erfüllung einer gewissen Norm, einer Richtlinie oder eines Rundschreibens davon ausgehen können, dass der Stand der Technik erfüllt ist. Natürlich ist es auch möglich, auf ganz andere Weise nachzuweisen, dass der Stand der Technik an einer Röntgeneinrichtung vergleichbar zu einer Norm erfüllt ist. Allerdings ist dann mit einem aufwändigen Gutachten oder einer Stellungnahme einer sachverständigen Person der Behörde nachzuweisen, dass das vorgegebene Ziel vergleichbar zur Norm auf anderem Weg erreicht wird. Dieser Vorgang ist meistens sehr aufwändig und ggf. auch kostenintensiv. Die Verbindlichkeit eines Rundschreibens der obersten Landesbehörden ergibt sich dann, wenn dieses Schreiben in den Ländern umgesetzt wurde, also dem Vollzug zugrunde liegt. Dann werden die Genehmigungsbehörden den entsprechenden Nachweis verlangen. Wenn also nach Ablauf der Übergangsfrist am 1.5.2015 weiterhin die DIN V 6868-57 angewendet wird, dann werden sich die Behörden dezidiert nachweisen lassen, dass der Stand der Technik tatsächlich erfüllt wird. Als Fazit kann man sagen, dass eine Richtlinie genauso viel oder wenig verbindlich ist wie ein Rundschreiben, Gesetzes- oder Verordnungskraft haben beide nicht - Normen natürlich auch nicht. Allein die Beschreibung des Stands der Technik gibt diesen Regelungen ihre große Bedeutung. Zusammenfassung zu Ihrer Fragestellung: Es liegt ein Schreiben an die obersten Landesbehörden zur Durchführung der RöV vor, das sich auf den TOP C 06 der 73. Sitzung des LA RöV bezieht und eine Mitteilung zur Änderung der QS-RL zum Thema BWS beinhaltet. Diese daraus resultierenden Änderungen der QS-RL sind spätestens ab dem 15.12.2014 anzuwenden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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