Sehr geehrter Herr Prof.Ewen, in der DIN 6868-151 Abnahmeprüfung wird für direkt digitale OPG-Systeme gefordert, dass der Feldrand ´an zwei gegenüberliegenden Seiten´ zu sehen sein muß. In DIN 6868-5 Konstanzprüfung wird ( m.E. richtig ) präzisiert ´oben und unten´. Die Referenzaufnahme aus der AP dient dem Betreiber als Vorlage für die KP. Aus der Differenz beider Vorschriften ergeben sich folgende Fragen : 1. Gibt es eine verbindliche korrigierende Vorgabe für die Sachverständigen, die Ref. aufnahme nach DIN 6868-5 anzufertigen? Bitte um Quellenangabe. 2. Wenn nein,kann sich der Betreiber bei der Beurteilung der KP auf die nach 151 angefertigte Ref.-aufnahme mit seitlichem Feldrand als Kriterium berufen? 3. Sind ggf. DIN 6868-5 und DIN 6868-151 als völlig getrennte Regelwerke zu betrachten, also sowohl die AP-/Referenzaufnahme mit seitlichem Feldrand als auch die KP-Aufnahme mit oberem und unterem Feldrand verbindlich und zulässig ?
Mit freundlichem Gruß
K.Götze
DIN 6868-5 zu DIN 6868-151
Sehr geehrter Herr Götze, zu Ihren 3 Fragen: 1) Es wird in absehbarer Zeit eine verbindliche Vorgabe für den Sachverständigen geben, die das Anfertigen einer Referenzaufnahme nach DIN 6868-5 im Sinne „oben und unten erkennbarer unbelichteter Rand“ fordern wird. Dies wird in der überarbeiteten Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) vorgenommen werden, und zwar in dem neu formulierten Prüfberichtsmuster 2.2.13, das unter anderem auch für die Prüfung von Panoramaschichtaufnahmegeräten gelten wird. In der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung der SV-RL ist dafür die Prüfposition M13F08 vorgesehen. Ich kann hier und jetzt aber noch keine Aussage machen, wann die neue SV-RL in Kraft treten wird. 2) Mit dem in 1) erläuterten zukünftig zu erwartenden Vorgehen wären zwar jetzt die SV-RL und die DIN 6868-5 in diesem Punkt auf einen Nenner gebracht worden, aber nicht unter Einbeziehung der DIN 6868-151. 2) Hier müsste eine Anpassung erfolgen, zum Beispiel durch Einführung eines entsprechenden Textes in die QS-RL. 3) DIN 6868-151 und DIN 6868-5 können schon deshalb nicht als völlig getrennte Regelwerke betrachtet werden, weil die DIN 6868-151 mit der Abnahmeprüfung die Basis für die Durchführung der Qualitätssicherung an einer bestimmten Modalität (z.B. Röntgeneinrichtung, Bildwiedergabesystem) festlegt und DIN 6868-5 dann mit der Konstanzprüfung die QS-Forderung nach ausreichender Bildqualität mit möglichst geringer Strahlenexposition zeitlich fortschreibt. Die Verbindung zwischen einer AP- und der entsprechenden KP-Norm besteht in einer Festlegung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung (in diesem Fall nach Abschn. 9.12 der DIN 6868-151) und der regelmäßigen Verifizierung dieser Werte hier im Rahmen der DIN 6868-5. Von „völlig getrennten Regelwerken“ kann also keine Rede sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld