Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
die RöV §16 besagt:
´Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird...´
Wie verhält es sich mit Bildwiedergabegeräten, welche zur Befundung von radiologischen Bilddaten genutzt werden und sich nicht in einer Röntgeneinrichtung befinden? Diese befinden sich z.B. auf der Intensivstation.
Muss auch hier der Lieferant die Abnahme machen?
Bezieht sich der Begriff ´Röntgeneinrichtung´, auf ein im Krankenhaus befindliches radiologisches Institut/Nuklearmedizin/Strahlentherapie oder auf das Krankenhaus selbst, da dort an jeder Stelle es zu einer radiologischen Befundung kommen kann?
Ist nicht ein Befunder der nicht selbst Radiologe ist, aber dennoch die Fachkunde für eine radiologische Befundung vorweist, somit ebenfalls als Teil einer Röntgeneinrichtung zu sehen?
Vielen Dank
S.Buthmann
DIN 6868-57 / RöV
Sehr geehrte Frau Buthmann, nach § 2 Nr. 14 RöV gehören Vorrichtungen zur medizinischen Befundung, also Bildwiedergabegeräte/-systeme (BWG, BWS), mit denen befundet wird, ebenfalls zum Begriff „Röntgeneinrichtung“. Folgerichtig müssen diese nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RöV einer Abnahmeprüfung, und zwar durch Hersteller oder Lieferant, unterzogen werden. Wohl gemerkt, das gilt nur für BWG/BWS, mit denen befundet wird. Reine „Betrachtungsmonitore“ bedürfen keiner Abnahmeprüfung. Es spielt keine Rolle, ob ein derartiges System direkt in eine Röntgeneinrichtung integriert ist oder sich örtlich isoliert, aber datenmäßig mit ihr verbunden z.B. in einem anderen Raum befindet. Wenn damit befundet wird, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 RöV. Der Begriff „Röntgeneinrichtung“ ist, wie gesagt, als eine rein technische Einrichtung klar definiert (§ 2 Nr. 14 RöV). Er beschreibt keine Organisationsform, wie beispielsweise ein Krankenhaus oder ein radiologisches Institut, und bezieht auch Personen (z.B. „Befunder“) nicht mit ein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld