Sehr geehrtes Roev-Forum-Team,
es gibt im Markt unterschiedliche Aussagen bis wann die Umstellung der DVT Systeme in der Zahnheilkunde auf die DIN6868-161 / DIN6868-15 umgestellt werden muss. Richtig ist, dass dies bis zum Stichtag 31-01-2018 geschehen muss bzw. dies durch die nächste Prüfung des Sachverständigen kontrolliert wird. Nun ist die Frage, wenn der Sachverständige im Jahr 2015 das Gerät nach QS geprüft hat, würde es auch reichen, die Umstellung erst im Jahre 2020 (vor der wiederkehrenden Prüfung) durchzuführen? Oder muss diese zwingend bis zum 31-01-2018 durchgeführt werden. (Unterschiedle Aussagen von Sachverständigen und Behörden)
Weiterhin besteht die Frage, wenn DVT Systeme keine DAP Anzeige hat (nach -161 pflicht) was passiert dann genau (CTDI ist vorhanden)? Stilllegung?
Grüße AFiebig
DIN Umstellung DVT
Sehr geehrte/r Frau/Herr Fiebig, die hier zutreffende Regelung ist eindeutig: Im Abschnitt 4.3 der QS-RL ist festgelegt, dass eine entsprechende ergänzende Abnahmeprüfung (AP) nach DIN 6868-161 bis zum 31.01.2018 durchzuführen ist. Vorbedingung ist das Erscheinen der DIN 6868-15. Das ist im Juni 2015 erfolgt. Die Kontrolle der AP erfolgt erst bei der nächsten wiederkehrenden SV-Prüfung. Die ergänzende AP nach DIN 6868-161 ist aber zwingend bis zum 31.01.2018 vorzunehmen. Im Rahmen der SV-Prüfung wird das Datum der AP vom SV in das Prüfprotokoll eingetragen. Den Prüfbericht erhält auch die Behörde - und wenn diese feststellt, dass die Fristen nicht eingehalten werden bzw. worden sind, kann dies ein Verwaltungsverfahren nach sich ziehen …..man sollte es besser nicht darauf ankommen lassen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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