Lieber Klaus,
eine Praxis hat mich in Sachen ´Umsetzung des Standes der Technik´ um Hilfe gebeten.
Es geht um ein DVT-Gerät, welches in der Humanmedizin (HNO-Praxis) verwednet wird. Das Gerät wurde im März 2012 in Betrieb genommen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Norm für die Abnahmeprüfung von DVT-Geräten außerhalb der Zahnmedizin existierte und auch in der seinerzeit gültigen QS-Richtlinie keine Regelungen für DVT-Geräte außerhalb der Zahnmedizin getroffen waren, galten für die Abnahmeprüfung die Hersteller- bzw. Lieferanten-Vorgaben. Die Lieferfirma hat seinerzeit die in der Zahnmedizin üblichen Regelungen der QS-Richtlinie (Stand 05.11.2009) umgesetzt und die Abnahmeprüfung entsprechend durchgeführt.
Für in der Zahnmedizin verwendete DVT-Geräte wurde in der QS-Richtlinie vom 23.06.2014 festgelegt, dass bis spätestens 31.01.2018 eine der Abnahmeprüfung entsprechende ergänzende Prüfung nach DIN 6868-161 durchzuführen ist.
Eine solche Regelung gibt es für DVT-Geräte außerhalb der Zahnmedizin nicht. Auch zur Umsetzung der DIN 6868-150 (Juni 2013) gibt es keine Festlegungen, dass in Betrieb befindliche Geräte durch eine „neue Abnahmeprüfung“ auf den Stand der aktuellen Normung umgestellt werden müssen. Rundschreiben zu diesem Thema sind mir auch keine bekannt. Dennoch besteht die BLÄK hier auf eine neue Abnahmeprüfung nach DIN 6868-150.
Aus meiner Sicht als Sachverständiger nach RöV besteht hier kein Handlungsbedarf. Wie siehst Du das?
Grüße aus Stuttgart
Kai Gottwals
DVT in HNO-Praxis
Lieber Kai, ich kann es kurz machen, ich sehe das genauso wie du: Aus Sicht der Sachverständigen besteht kein Handlungsbedarf. Der besteht aber im Anwendungsbereich der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), was auch vom Leiter des Arbeitskreises RöV bestätigt wird. Du hast eine Regelungslücke angesprochen, die man durch Formulierung eines entsprechenden Textes in der QS-RL schließen könnte. Vielleicht kann diese Lücke, sicherlich etwas langfristiger, alternativ auch auf Normungsebene beseitigt werden. Zurzeit konzentriert sich, wie du weißt, eine aktuelle Präsenzpflicht für alle im administrativen Strahlenschutz beschäftigten Kolleginnen und Kollegen auf das neue Strahlenschutzgesetz und auf dessen Umfeld. Die ohnehin schon angespannten personellen Kapazitäten lassen das Eingehen auf Novellierungswünsche im Text technischer Richtlinien zur RöV, wie hier der QS-RL, zwangsläufig in einen gewissen zeitlichen Hintergrund treten. Wir werden also ein wenig geduldig sein müssen. Mit freundlichem Gruß Klaus (Ewen)
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