Durchführung Röntgen-Thorax durch MFA ohne ´Röntgenschein´
Sehr geehrte/r Frau/Herr Dr. Schröter, die sog. ´technische Durchführung´ einer Röntgenuntersuchung kann unter anderem auch von einer MFA durchgeführt werden, die dazu aber die Kenntnisse im Strahlenschutz aufweisen muss (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV). Diese Tätigkeit darf jedoch nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines entsprechend im Strahlenschutz fachkundigen Arztes geschehen, was ja offensichtlich bei Ihnen auch gegeben ist. Wenn Sie aber einen Blick auf den Text von § 2 Nr. 7 RöV werfen, wo definiert ist, was unter ´technischer Durchführung´ zu verstehen ist (u.a. Einstellung technischer Parameter, Auslösen der Strahlung), dann wird ersichtlich, dass die besagte MFA den ´Röntgenschein´ (Kenntnisse im Strahlenschutz) besitzen muss. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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