Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
in der RöV § 24 Absatz 2.4 heißt es, dass Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die
erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, berechtigt sind zur technischen Durchführung. Die Orthovolttherapie fällt ja ebenfalls unter die RöV. Dürfen demnach MFas mit Röntgenschein diese Therapie durchführen? Und was heißt unter ständiger Aufsicht und Verantwortung? Muss der berechtigte Arzt quasi permanent daneben stehen oder nur greifbar sein?
Vielen Dank im Voraus!
Dr. Felshart
Durchführung der Orthovolttherapie von MFA mit Röntgenschein
Sehr geehrter Herr Felshart, bei der Definition der ´technischen Durchführung´ wird im § 2 Nr. 7 RöV nicht unterschieden zwischen Diagnostik und Therapie. Die Therapie muss sich aber, was die Energie der Röntgenstrahlung betrifft, im Geltungsbereich der RöV bewegen (§ 1 RöV). Das trifft ja für die sog. Orthovolttherapie zu. Folgerichtung darf eine MFA mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (´Röntgenschein´) zur technischen Durchführung auch in diesem Bereich eingesetzt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass auf der Grundlage eines „Rundschreibens des BMU vom 21.8.2013“ der Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz für MFA bei der technischen Durchführung im Bereich der Röntgenstrahlentherapie unabhängig von den Verhältnissen in der Röntgendiagnostik zu erfolgen hat. Es muss also ein spezieller Kurs besucht werden („Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet der Teletherapie … sowie der Röntgentherapie für Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung“). Näheres kann man sicherlich im Internet sowie bei der örtlich zuständigen Ärztekammer oder Behörde erfahren. Die ´ständige Aufsicht und Verantwortung´ durch den entsprechend fachkundigen Arzt wird von den einzelnen Behörden nicht immer exakt identisch ausgelegt. Aber keineswegs muss er ´permanent daneben stehen´. Häufige Auslegung ist, zumindest für die Röntgendiagnostik: In der Praxis bzw. auf dem Klinikgelände sein. Damit kann er ´im Fall des Falles´ entsprechend schnell eingreifen. Wichtig, weil strenger reglementiert als in der Diagnostik, ist aber für Röntgenbehandlungen die Beachtung des § 27 Abs. 2 RöV. Lesen Sie sich bitte den Text dort sorgfältig durch. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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