Einsatz von Teleradiologiegeräten an mehreren Betrachtungsstandorten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen die Einrichtung von teleradiologischen Arbeitsplätzen bei den verantwortlichen radiologischen ärztlichen Mitarbeitern zu Hause. Hierfür ist die Verwendung von Tablet-PC´s nach MPG mit Dicom-konformer Darstellung und für den Einsatz hier im Hause schon vorhandener Teilabnahme nach DIN 6868-157 geplant.
Um vorab die Rahmenbedingungen zu klären, hätte ich noch folgende Fragen bezüglich der weiteren Einsatzbedingungen.

Teilabnahme nach DIN 6868-157
Ist eine Teilabnahme für jeden Einsatzort erforderlich bzw. muss jeder Arbeitsplatz festgelegt / definiert werden, wo eben diese Teilabnahme erfolgt und wo dann auch die entsprechende Befunderstellung durchgeführt wird?
Ich vermute in diesen Punkt mal ja, da ja der Einsatzort einer bestimmten Raumklasse(RK1 bzw. 2) entsprechen muss und die entsprechenden Betrachtungsbedingungen gewährleistet werden müssen.

Teilabnahme nach DIN 6868-159
Muss für jede Teilstrecke vom Teleradiologiepacs zum Betrachtungsgerät (Tablet) an jeden Betrachtungsort entsprechend eine Teilabnahme erfolgen?

Problematisch ist in dieser Hinsicht das Problem, dass wir Radiologen in Rotation haben, für die dann jeweils 1/2 jährlich erneut eine entsprechende Teilabnahme erforderlich wäre. Des weiteren müsste dann für jeden aktuellen Betrachtungsort entsprechend eine Konstanzprüfung der Bildqualität der Geräte vor Ort erfolgen. Dies würde genau so für die Prüfung der Übertragungsstrecke gelten.
Viele Grüße
Antonio Schuller (MTRA)
antonio.schuller
Sehr geehrter Herr Schuller, da die DIN 6868-157 Bezug auf die jeweilig vorhandene Raumlichtumgebung nimmt, muss an jedem Standort, an dem mit einem Bildwiedergabesystem (BWS) eine Befundung durchgeführt wird („Befundungsstandort“), eine Abnahmeprüfung erfolgen. Die für den von Ihnen in Ihrer Anfrage genannten Anwendungszweck zutreffende Raumklasse ist die RK1 (siehe Tab. 1 in DIN 6868-157). Die DIN 6868-157 fordert, dass das BWS die zur Befundung anstehenden Bilder auf der Grundlage der DICOM-Kurve (Grayscale Standard Display Function, GSDF) darstellt, um einheitliche Betrachtungsbedingungen zu gewährleisten. In der Regel verfügen Laptop-Displays und Tablett-PCs nicht über eine solche Funktion, sodass diese Modalitäten eine wichtige Grundvoraussetzung dieser Norm nicht erfüllen. Sollte diese Funktion doch in der Modalität enthalten sein, darf man folgende Einschränkungen nicht zulassen: 1) Die Ausrichtung des Displays ist nicht einheitlich definiert, so dass es bei denselben Raumlichtbedingungen zu unterschiedlichen Einflüssen des Raumlichts kommen kann. 2) Das Display sollte keine spiegelnde Oberfläche aufweisen. 3) Bei Tablett-PCs kann das Display durch die Nutzung (Berührung der Oberfläche) verschmutzt und dadurch die Bildqualität herabgesetzt sein. Zu Abnahmeprüfungen in der Teleradiologie (DIN 6868-159): Die Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 ist für jede Teilstrecke des Teleradiologiesystems durchzuführen. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Norm können die Regelungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), dort im Abschnitt 6, herangezogen werden. Die bundesweit abgestimmten Genehmigungen nach RöV sind so gefasst, das alle Teleradiologen an den jeweiligen Befundungsstandorten erfasst werden. Grundvoraussetzung derartiger Genehmigungen nach § 3 Abs. 4 RöV sind u. a. die erfolgreich und vollständig durchgeführten Abnahmeprüfungen nach DIN 6868-157 bzw. nach der Vorgängernorm DIN V 6868-57 sowie nach DIN 6868-159. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

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