Erhöhte Messwerte bei neuem Kollegen

Sehr geehrter Herr Prof Ewen.
Bei uns in der Firma wird in Kürze ein neuer Kollege beginnen, der nach eigener Aussage zwar jahrelang für eine große MedTechnik-Firma in ´fremden Anlagen´ tätg war, aber keinen Strahlenpass besitzt ( leider eher die Regel als die Ausnahme).
Die von ihm genehmigte Anfrage der Vordosis beim SSR (für den von uns jetzt initiierten Strahlenpass) ergab in den Jahren 2005-2007 relativ hohe Dosen (6,3mSv bzw 6,5mSv). Das ist nicht nur deutlich mehr als bei unseren anderen Kollegen (fast immer
DJ.BLN.22
Sehr geehrter Herr Hoffmann, zunächst einmal müssen die Leser dieser Forumanfrage darauf aufmerksam gemacht werden, dass - wodurch auch immer - nur ein Teil Ihres Textes hier bei uns angekommen ist, dass Sie uns aber dann den restlichen Text nachträglich haben zukommen lassen. Zur Antwort: Wir müssen gestehen, dass uns eine Antwort oder ein Rat zu Ihrem Forumbeitrag schwerfällt. Dies hat mehrere Ursachen. Zum Einen müssten bei dem von Ihnen beschriebenen Vorgang für eine Bewertung viele Detailkenntnisse vorliegen. Sie liegen uns aber (richtigerweise) nicht vor, weil sie sicherlich nicht für ein solch öffentliches Forum geeignet wären, da man dann Namen und Unternehmen explizit benennen bzw. auch Inhalte von Meldungen an die Behörden bekannt machen müsste. Zum Anderen sind die Regelungen des § 6 der RöV sehr komplex, da darin drei unterschiedliche Tätigkeitsbereiche geregelt werden. Bei Tätigkeiten nach § 6 RöV kann es sich um die Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen bei der Herstellung oder bei einem Kunden handeln oder um eine Tätigkeit, die selbst nicht mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung zu tun hat, bei der man aber durch eine (´fremde´) Röntgeneinrichtung exponiert werden könnte. Im Fall der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen wäre in der Regel kein Strahlenpass erforderlich, wenn diese Tätigkeit bei der Behörde angezeigt wurde. In dem anderen Fall (Exposition durch eine fremde Röntgeneinrichtung) müsste auch eine Anzeige bei der Behörde erforderlich sein. Außerdem wäre dann auch ein Strahlenpass zu führen, und zwar dann, wenn die Exposition durch diese Tätigkeit die effektive Dosis von 1 mSv/a überschreiten kann. Wenn aber eine solche Anzeige nicht erstattet wird, dann erfährt die Aufsichtsbehörde ggf. gar nicht, dass eine solche Tätigkeit überhaupt ausgeübt wird und kann auch nicht regelnd eingreifen. Aber auch wenn eine Anzeige erstattet worden ist, dann sind die zugegebener Weise (erstaunlich) hohen Expositionen wiederum doch nicht so hoch, dass die Aufsichtsbehörde darüber schon eine Mitteilung von der Messstelle erhalten müsste. Dass in einem Betrieb die Strahlenschutzorganisation nicht funktioniert, da z.B. die über 6 mSv/a erforderliche ärztliche Untersuchung nicht erfolgt, Expositionen gegenüber den Mitarbeitern nicht kommuniziert werden, die Mitarbeiter den Strahlenschutzbeauftragten nicht einmal kennen oder Strahlenpässe nicht ordnungsgemäß geführt werden, erfährt die strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde hier in der Regel auch nicht oder nur zufällig. Daher müssen wir mit Kritiken an den zuständigen Behörden ohne genaueste Kenntnisse des Vorgangs äußerst zurückhaltend sein. Uns bleibt nur der Vorschlag, dass Sie oder Ihr neuer Mitarbeiter sich mit der für Wuppertal zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung setzen und den Fall mit den dort tätigen Fachleuten diskutieren. Von dort könnten auch Feststellungen getroffen werden, ob es bei der Ausführung der Tätigkeiten Mängel gab, die zu diesen in der Tat hohen Expositionen geführt haben, und ob die Handhabung von Strahlenpässen korrekt erfolgt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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