Sehr geehrter Prof. Ewen.
Es ergibt sich in unserer Klinik akutell folgende Problematik bzw. Frage: Aktualisiert eine neu erworbene FK (z.B. Interventions-FK) die Gesamtfachkunde Radiologie, sodass die Gesamt-FK erst wieder in fünf Jahren und nicht wie eigentlich in 1 Jahr aktualisiert werden muss?
Man bekommt dazu auch widersprüchliche Aussagen seitens der ÄK, die eben sagen, dass eine neue FK die alten aktualisiert, d.h. man theoretisch erst nach mehr als 20 Jahren aktuialisieren muss, wenn man die FK einzeln alle 4 Jahre erwirbt!?
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Gibt es dazu detailliertere Ausführungen in einer RIchtlinie, als nur der Satz eine FK muss alle 5 Jahre akt. werden?!
Fachkundeaktualisierung
Sehr geehrter Herr Elke, für den Bezugszeitpunkt zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gilt, dass dieser der Tag ist, an dem die letzte Fachkunde im Strahlenschutz von der zuständigen Stelle bescheinigt wurde. Diese Auslegung findet sich nicht in den entsprechenden Fachkunde-Richtlinien sondern in den Niederschriften der Bund-/Länderausschuss-Sitzungen zur einheitlichen Ausführung der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung (Protokolle der Sitzungen des Länderausschuss Röntgenverordnung und des Fachausschusses Strahlenschutz). Wenn Sie hierzu schriftliche Auskünfte benötigen, dann empfehlen wir Ihnen, sich mit der für Sie bzw. für Ihren Standort zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Diese Behörden werden in der Regel durch die obersten Landesbehörden über derartige Dinge informiert. Diese hier zur Diskussion stehende Regelung ist schon vor einigen Jahren getroffen worden, und zwar aus dem Grund, eine einheitliche zeitliche Durchführung der Aktualisierungen festzulegen. Ansonsten hätte es ja vorkommen können, dass z.B. in den Ländern der o.g. Bezugszeitpunkt völlig unterschiedlich festgelegt worden wäre oder dass jede einzelne Teilgebietsfachkunde einer eigenen Aktualisierung bedurft hätte. Es gibt nach unserer Meinung auch Gründe, dieses Prinzip, die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf diese hier beschriebene Weise festzulegen, zu kritisieren, es bietet aber die Gewähr einer bundesweit einheitlichen Durchführung und stellt sicher, dass bei den grundsätzlich sinnvollen und notwendigen Aktualisierungen ein angemessenes Maß gewahrt ist. Und es verdeutlicht, dass nicht jede zusätzlich erworbene Fachkunde einzeln (!) aktualisiert werden muss. Ihre Ausführungen zu Verlängerungen der Aktualisierungsfristen treffen grundsätzlich zu, wobei die Verlängerung der Aktualisierung für die Fachkunde ´Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik´ durch den Erwerb der Fachkunde ´Interventionen´ ein nicht ganz passendes Beispiel ist, denn die Interventionsfachkunde (Rö 7) gehört explizit zum Gesamtgebiet (Rö 1). Siehe hierzu auch Spalte 3 der Zeile 1 der entsprechenden Tabelle in der ´Fachkunde-Richtlinie Medizin RöV´. Ein treffendes Beispiel wäre der zusätzliche Erwerb der Fachkunde Rö 3.6 (Gefäßsystem des Herzens). Allerdings ist die Anwendung dieser Regelung in den einzelnen Teilgebieten viel häufiger möglich: z.B. erst Fachkunde Thorax, dann Abdomen, danach Skelett und anschließend CT. Oder Diagnostik in der HNO: erst Rö 4 und dann DVT. Es ist zugegebener Weise etwas kompliziert mit dem Erwerb der vielen Fachkundesorten und den Aktualisierungen der Fachkunde, aber wir hoffen, dass wir ein wenig zur Aufklärung beitragen konnten. Mit freundlichen Gruß K. Ewen
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