Fachkundeerwerb für Personen, außerhalb Deutschlands ausgebildet

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
welche Kurse zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz müssen Personen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als MTRA (wurden außerhalb Deutschlands ausgebildet) absolvieren?
In Deutschland ausgebildete MTRA erwerben mit der erfolgreichen Prüfung zwei Fachkunden im Strahlenschutz, nach Röntgenverordnung (Radiologische Diagnostik) sowie nach Strahlenschutzverordnung (Strahlentherapie und Nuklearmedizin).

Nach RL RöV 4.7 Fachkunde im Strahlenschutz für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, müssen

- Personen, die nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes (MTAG) die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als MTRA besitzen, haben die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen im Rahmen ihrer Ausbildung erworben (vgl. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin - MTA-AprV - vom 24. April 1994 (BGBl. I S. 922)). Medizinisch-Technische Assistentinnen und Assistenten sind nach § 10 Nr. 5 MTAG den MTRA gleichgestellt. Personen, die außerhalb Deutschlands ausgebildet worden sind und die im Rahmen der Röntgenverordnung Aufgaben einer MTRA wahrnehmen wollen, haben nach § 2 Abs. 2 MTAG die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandards mit der MTA-APrV nachzuweisen. Notwendige Spezialkenntnisse und insbesondere das erforderliche Gesetzeswissen ist durch Teilnahme an einem Kurs im Strahlenschutz nach Anlage 2.1 zu erwerben.

Anlage 2, 2.1 ist der Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik). Dauer - einschließlich Übungen und Prüfung - 20 Stunden

Um auch die Fachkunde nach Strahlenschutzverordnung zu erwerben, gilt lt. RL StrlSchV 3.1.5 Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Mitwirkung Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war Personen, denen nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV die technische Mitwirkung erlaubt ist, müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Personen, die im Ausland eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, deren Gleichwertigkeit mit der Ausbildung einer MTRA von der zuständigen Behörde in Deutschland bescheinigt worden ist. Die Fachkunde ist nach § 30 Absatz 1 StrlSchV durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachzuweisen.

Leider konnte ich in der RL StrlSchV keinen konkreten Hinweis finden, welche Kurse besucht werden müssen, im Gegensatz zur RL RöV.

Gelten für den Erwerb der Fachkunde nach StrlSchV die Kurse

A 3 1.1 Grundkurs im Strahlenschutz nach StrlSchV und RöV, Dauer (einschließlich Übungen) mindestens 24 Stunden

A 3 1.2 Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin, auer (einschließlich Übungen) mindestens 24 Stunden, Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Grundkurses nach Anlage A 3 Nr. 1.1.

A 3 1.3 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie, Dauer (einschließlich Übungen) mindestens 28 Stunden, Voraussetzung für die Teilnahme ist der Nachweis des Grundkurses nach Anlage A 3 Nr. 1.1.

Insgesamt dreht sich meine Frage um die Anzahl der Kurse, eine Kombination von Kursen oder nur einem Kurs, was muss im Rahmen des Anerkennungsverfahren belegt werden?

1. Spezialkurs RL RöV und die 3 Kurse nach RL StrlSchV
2. Nur die 3 Kurse nach StrlSchV, da Grundkurs RöV und StrlSchV enthält
3. Spezialkurs nach RL RöV und Grundkurs nach RL StrlSchV
4. Nur Grundkurs nach StrlSchV
Mit herzlichen Grüßen Anke Ohmstede
ohmstede.anke
Sehr geehrte Frau Ohmstede, wir empfehlen, um hier eine wirklich belastbare Antwort zu bekommen, sollten Sie sich an die Stellen wenden, die für die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung zuständig sind. In vielen (aber nicht allen) Bundesländern sind dies die Ärztekammern. Hier im Forum RöV wissen wir aus Erfahrung, dass man in Sachen ´Fachkunde im Strahlenschutz´ im Bereich der Strahlenschutzverordnung in ähnlicher Weise vorgeht, wie das im Rahmen der Röntgenverordnung üblich ist. Das heißt: Wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung zur deutschen MTRA-Ausbildung von der dafür zuständigen Behörde festgestellt und bestätigt wurde, dann geht auch die für die Strahlenschutzfachkunde zuständige Stelle davon aus, dass die Grundlagen (praktische Ausbildung und Inhalte des Grundkurses) im Strahlenschutz gegeben sind. Erforderlich (und daher wichtig) ist für alle radiologische Anwendungsbereichen (z.B. Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin oder Tele-/Brachytherapie)der erfolgreiche Besuch des zutreffenden Spezialkurses. Diese Kommentierungen hier im Forum RöV entsprechen aber wirklich nur unseren Erfahrungen, die man aber tunlichst bei der zuständigen Stelle nachfragen sollte. Eine fest vorgeschriebene Anzahl an Strahlenschutzkursen gibt es nach unserer Meinung nicht, da die als ´gleichwertig´ einzustufenden Personen die Fachkunden nur für die jeweils von ihnen beruflich tatsächlich ausgeführten radiologischen Anwendungsgebiete erwerben müssen. Fazit daraus: Es müssen nicht zwangsläufig alle Fachkunden erworben werden über die eine/ein MTRA ´automatisch´ verfügt, die/der das Examen in Deutschland abgelegt hat. Es würde beispielsweise für eine Person, die nur in der Teletherapie technisch mitwirken möchte, ausreichen, den dafür passenden Kurs (erfolgreich) zu besuchen und sich die für diese Anwendung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz bescheinigen zu lassen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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