Forumanfrage 2432 vom 24.4.2015

Lieber Klaus, ich habe an dieser Stelle eine Anmerkung zur Forumanfrage 2432 vom 24. April 2015 und auf die Antwort zu dieser Frage. Diese Anmerkung betrifft nicht die Ausführungen, die zur Anwendbarkeit von Richtlinien und Normen erfolgt sind. Ich denke, diese sind ausführlich und beschreiben die Bedeutung dieser Regelwerke, aber auch die Möglichkeiten, Nachweise auf anderem Weg zu führen.
Meine Anmerkung ist, dass die Mitteilungen der obersten Landesbehörden zur Umsetzung der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) und insbesondere zu DIN 6868-157 vom November und Dezember 2014 aus bestimmten Gründen, die nicht vernachlässigt werden durften, angepasst werden mussten. Diese Anpassungen wurden von den Vertretern der obersten Landesbehörden für die Durchführung der RöV beraten, mit den v.g. Mitteilungen aus dem November und Dezember 2014 zusammengefasst und am 6. Mai 2015 als zusätzliche Festlegung zur QS-RL beschlossen.
Somit liegt eine aktuelle Regelung vor, die die QS-RL ergänzt und bei Bedarf bei den örtlich zuständigen Behörden abgefragt werden kann. Ich gehe davon aus, dass diese zusätzliche Festlegung in Kürze auch auf den Fachseiten im Internet oder den entsprechenden Informationsseiten der Strahlenschutzbehörden zu finden sein wird.
Gruß
Walter Huhn
walter.huhn
Lieber Walter, Danke für diesen aktuellen Hinweis zu gewissen Umsetzungsmodalitäten im Zusammenspiel zwischen QS-RL und DIN 6868-157. Diese als ´zusätzliche Festlegung zur QS-RL´ bezeichnete Ergänzung zur QS-RL ersetzt jetzt den Text, der zum Zeitpunkt der Formanfage Nr. 2432, also am 24.4.2015, noch Gültigkeit hatte und damals von mir zitiert wurde. Wichtig für die an dieser Thematik interessierten Forum-User ist: Der neue Text kann jetzt bundesweit bei den örtlich zuständigen Behörden abgefragt werden, ggf. mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auch im Internet. Viele Grüße Klaus Ewen
Klaus Ewen

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