Frage 2402

Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen,
Bildwiedergabesysteme im Dentalbereich haben doch mit der Röntgenanlage an sich nichts zu tun. Das Bildwiedergabesystem greift auf ein Datenarchiv zu (welches von der Röntgenanlage mit Bildern gefüllt wird) und ist doch unabhängig von der Röntgenanlage zu betrachten. Bei einer Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung muss doch lediglich sichergestellt sein, dass vor der Inbetriebnahme ein geprüftes Bildwiedergabesystem vorhanden ist.
mfG Kolb
rudolf.kolb
Sehr geehrter Herr Kolb, hier nochmals unsere Meinung zu dieser Problematik, die doch ein wenig im Gegensatz zu der Ihrigen steht. Aber wir befinden uns ja in einem Forum! Zu einer Röntgeneinrichtung gehören neben dem Teil, der zum Zwecke der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird, auch Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche Software und die Vorrichtungen zur medizinischen Befundung. Dies ist nachzulesen in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Nr. 14). Damit dürfte geklärt sein, dass Bildwiedergabegeräte/systeme, die zur medizinischen Befundung (wozu natürlich auch die zahnmedizinische gehört) genutzt werden, ein Teil der Röntgeneinrichtung sind. Wenn das BWG/BWS nicht Teil der Röntgeneinrichtung wäre, wie man aus Ihrem Beitrag ggf. ableiten könnte, dann wäre überhaupt keine AP oder KP erforderlich, denn der § 16 RöV bezieht sich auf Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen. Da der § 16 RöV bei diesen Röntgeneinrichtungen (wozu das BWG/BWS gehört) zu beachten ist, dann ist auch die Regelung, dass bei einer Änderung auch die Auswirkungen der Änderung zu beachten sind, anzuwenden. Dieses ist aber nur möglich, wenn alle Schnittstellen mit betrachtet werden können. Darüber hinaus verlangt die RöV den Nachweis, dass der Stand der Technik eingehalten wird. Dieser Nachweis ist aber dann nicht mehr zu führen, wenn man sogenannte Vorratsprüfungen zulassen würde. Das Scenario könnte z. B. so ablaufen: Heute wird eine Komponente beschafft, es folgt ein Teil einer AP, dann lagert man diese Komponente ein. Später, wenn ein Teil an der Einrichtung defekt ist, nutzt man dann die bis dahin eingelagerte Komponente mit dem Hinweis, dass eine aktuelle AP nicht notwendig sei, da eine solche ja – mindestens teilweise - bereits vor längerer Zeit durchgeführt worden wäre. Dass sich in dieser Zeit der Stand der Technik und das Regelwerk geändert haben könnten, würde keinerlei Berücksichtigung finden. Diese theoretische Möglichkeit scheidet nach unserer Meinung aus, da die RöV nach einer Änderung die AP fordert und diese Änderung ist dann gegeben, wenn die neue Komponente mit den vorhandenen Teilen der Röntgeneinrichtung zusammen genutzt wird. Die vorhandene Übergangsfrist von 6 Monaten zur Anwendung neuer Normen ist nur geschaffen worden, um den Herstellern und Lieferanten einen angemessenen Zeitraum für die Umrüstung ihres Prüfequipments einzuräumen. Ich glaube, die verschiedenen Aspekte dieser problematischen Situation sind hier ausgiebig diskutiert worden. Ich kann mir vorstellen, dass darüber anderswo (z.B. im AK RöV) auch nochmal diskutiert und ein Beschluss formuliert werden wird. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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