Frage 3214 Kenntnisse für Angioschwester

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,

auf die Frage 3214, ob eine Krankenschwester in der Angiographie einen Kenntniskurs benötigt, antworteten Sie mit nein, da sie keine Strahlung auslöst und keine Einstellungen vornimmt.

Sowohl die alte RöV, als auch die neue StrlSchV regelten/regeln die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen.

Technische Durchführung laut RöV Begriffsbestimmung bedeutet:
Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung, Lagern des Patienten oder des Tieres unter Beachtung der Einstelltechnik, Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls, Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und Auslösen der Strahlung.

Sie ist nur Personen mit entsprechender Berufsausbildung und bescheinigten Kenntnissen im Strahlenschutz erlaubt.

In der Praxis treffen alle genannten Tätigkeiten auch auf Personal in Herzkatheterlaboren oder Angiographieabteilungen zu, auch wenn das Auslösen der Strahlung hier i.d.R. durch den untersuchenden Arzt erfolgt. Auch im OP-Bereich ist das Auslösen der Strahlung überwiegend ärztliche Tätigkeit.

In allen Bereichen, in denen heute mobile C-Bogen-Geräte (OP, Ambulanz, Endoskopie, Urologie) oder stationäre Angiograpieanlagen (HKL) zum Einsatz kommen, arbeitet medizinisches Assistenzpersonal (Krankenpflegepersonal, MFA, OTA), welches die technische Durchführung übernimmt und deshalb Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben muss.

Ich bitte Sie, Ihre Antwort dahingehend noch einmal zu überprüfen.

Vielen Dank und beste Grüße
Jenny Kloska

j.kloska
Sehr geehrte Fragestellerin, ich denke mit unserer Antwort zur Frage 3214 haben wir mit wenigen Worten nichts anderes ausgeführt als Sie mit Ihrer Präzisierung in der Frage 3223. Sofern Assistenzpersonal auch auf Anweisung des unmittelbar anwesenden fachkundigen Arztes Tätigkeiten vornimmt, die sich auf das Bedienen (Einstellungen an der Röntgeneinrichtung, am Patienten) beschränken, sind dafür bescheinigte Kenntnisse im Strahlenschutz erforderlich. Dies kann man auch unter der Nummer 6.3 (3. Absatz) der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse nach RöV“ nachlesen. Dies gilt nach unserer Meinung auch für Ärzte ohne Fachkunde im Strahlenschutz, die solche Aufgaben auf Anweisung des unmittelbar anwesenden fachkundigen Arztes ausführen. Sollten sich im Röntgenraum Personen (Assistenzpersonal oder auch weitere Ärzte) befinden, die solche Tätigkeiten nicht vornehmen, da sie andere Aufgaben zu erledigen haben, dann brauchen diese Personen auch keine bescheinigten Kenntnisse im Strahlenschutz. Sie gelten als sonst tätige Personen, die bestimmte Aufgaben außerhalb der Röntgentätigkeit in einem Strahlenschutzbereich wahrnehmen. Vielleicht trägt Ihre Frage und unsere Antwort mit dazu bei, die Forumanfrage 3214 etwas näher zu präzisieren. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

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