Fragen zur DIN 6868-157

Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen,

mir sind folgende Dinge zur DIN 6868-157 nicht klar und wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten:

1. Müssen nur Befundungsmonitore z. B. durch ein entsprechend aufgebrachtes Etikett als solche gekennzeichnet werden oder muss man auch Monitore, die nur zur Betrachtung verwendet werden dürfen explizit als solche kennzeichnen? Letzteres halte ich in der Praxis für quasi unmöglich umsetzbar da sich in großen Kliniken ja hunderte von Monitoren befinden können auf denen Ärzte über Webviewer oder ähnlich bereits befundete Aufnahmen ansehen könnten

2. Nach wie vor verstehe ich nicht wie wir ´Betrachtungsmonitore´ behandeln müssen, also typischerweise Monitore welche z. B. in einer Ambulanz stehen und an welchen z. B. ein Chirurg ein Bild betrachtet welches ein Radiologe befundet hat, aber der Chirurg dann durchaus die Entscheidung trifft ob er den Patienten operieren möchte.
stefancz1
Sehr geehrter Herr Stefan C., hier unsere Meinung zu den beiden Punkten: Zu 1) Empfehlung: Es sollten die Bildwiedergabegeräte / Bildwiedergabesysteme gekennzeichnet werden, die für die Befundung genutzt werden. Zu 2) Nach Raumklasse 2 und 3 müssen dort die Bildwiedergabesysteme über eine Befundqualität verfügen. Hier steht das BWS in direkter Verbindung mit der Röntgeneinrichtung (kombiniertes Aufnahme- und Durchleuchtungsgerät oder C-Bogengerät). Während der Untersuchung (Durchleuchtung) werden therapierelevante Entscheidungen getroffen. Daher müssen diese BWS über eine Befundungsqualität verfügen. Der hier beschriebene Fall, die Nachvollziehung einer schon befundeten Untersuchung, fällt in Raumklasse 4. Das BWS muss lediglich eine Betrachtungsqualität vorweisen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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