Sehr geehrter Herr Proffessor Ewen,
es geht um Aufnahmen zur IVP an kombinierten Durchleuchtungsanlagen mit Serienaufnahmen. An diesen Anlagen haben nach QS RL in der digitalen BV Aufnahme eine Auflösung von 1.2 Lp/mm bei einer max. Dosis von 2 µGy/Bild und einem BV Nenndurchmesser von 25cm. Entsprechend größere BV’s haben eine höhere Auflösung, aber nicht die für Körperstamm Aufnahmen geforderten 2.4 Lp/mm bei 2.5 µGy/ Bild.
Meines Wissens nach erfüllt kein Bildverstärker diese Anforderung ohne entsprechende Dosis Anhebung und deren Folgen.
Hier nun meine Frage:
Ist die IVP zulässig an Urologischen Arbeitsplätzen mit kombinierten Druchleuchtungsanlagen ausgerüstet mit einem Bildverstärker?
Durch die Anwendung von Kontrastmittel ist die IVP doch ein dynamischer Untersuchungsprozess bei dem die niedrigen Auflösungskriterien der Durchleuchtung gelten sollten oder nicht?
Mit Freundlichen Grüßen,
Jan Peters
IVP Aufnahmen an kombinierten Durchleuchtungsanlagen
Sehr geehrter Herr Peters, zur Beantwortung Ihrer Frage muss man die Tabellen 1 (´Grenzwerte für die Dosis/Dosisleistung in der Eingangsebene des Bildempfängers - Einrichtungen mit Bildverstärker-Fernsehkette als Bildempfänger´) und 3 (Grenzwerte für die Dosis in der Eingangsebene des Bildempfängers – Einzelaufnahme“) sowie 6 (´Grenzwerte für das Linienpaar-Auflösungsvermögen - Einrichtungen mit Bildverstärker-Fernsehkette als Bildempfänger´) und 8 (´Grenzwerte für das Linienpaar-Auflösungsvermögen - Einzelaufnahme´) der DIN 6868-150 (´Abnahmeprüfung nach RöV an medizinischen Röntgeneinrichtungen für Aufnahme und Durchleuchtung´) heranziehen. Für Serienaufnahmen mit dem Bezugsformat von 25 cm gelten die genannten Grenzwerte 1,2 Lp/mm und 2 µGy/B. Die Grenzwerte werden bei größeren Formaten geringer (!), z.B. bei 36 cm: 0,8 Lp/mm und 0,96 µGy/B. Was die genannten Grenzwerte 2,4 Lp/mm und 2 µGy/B betrifft, so gelten diese nicht für Serien- sondern nur für Einzelaufnahmen („digitale Radiographie“), wobei nach Tabellen 3 und 8 der Norm für die Dosis in der Eingangsebene des Bildempfängers der Grenzwert (formatunabhängig) von ≤ 5 µGy (und nicht 2 µGy!) je Bild festgelegt worden ist. Ob nun dieses System von Dosisgrenzwerten und Linienpaar-Auflösungsvermögen für die Durchführung einer IVP zulässig ist, sollte von Ihnen mit der für Sie zuständigen Ärztlichen Stelle abgeklärt werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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