Ihre Antwort auf Frage 2762

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte gerne genauer auf einen Teil Ihrer Antwort eingehen. Sie schrieben das die Formulierung in der RöV keine persönliche Interaktion zwecks Stellung der rechtfertigenden Indikation vorsieht, jedoch betonen Sie ´ in Einzelfällen(!)´. Wenn ich mir unseren Alltag in der Praxis anschaue, würde ich in meinem Verständnis denken das nur in Einzelfällen eine persönliche Interaktion des rechtfertigenden Arztes notwendig ist. Bitte korrigieren Sie mich wenn ich mit folgendem falsch liege: Um als konsiliarisch tätiger Arzt eine auswärtige Anforderung für eine Röntgenuntersuchung auf ´Rechtfertigung´ zu prüfen, ist meine Aufgabe Nutzen und Risiko abzuwägen. Praktisch heisst das zu schauen ob der angeforderte Weg zum Beantworten einer klinischen Indikation/Fragestellung aus RöV-Sicht gerechtfertigt ist. Dafür benötige ich in der Regel Angaben zur Klinik, eine Fragestellung die zu beantworten ist und bei Auftragsleistungen (Option auf einem Überweisungsschein) eine Untersuchungsmodalität. Wenn ich jetzt auch noch eine Auskunft vom Patienten einhole ob die klinischen Angaben die auf dem Überweisungsschein aufgeführt sind wirklich denen des Patienten entsprechen und zusätzlich erfragt wird welche Untersuchungen schon durchgeführt wurden (z.B. Sonographie, vorangegangene Röntgenuntersuchungen), dann kann ich daraus eine rechtfertigende Indikation stellen, oder zu dem Schluss kommen das die angeforderte Untersuchung nicht in Frage kommt/eine andere Modalität vorschlagen. Diese Informationen kann ich, aus meiner Sicht in den allermeisten Fällen, einholen ohne mit dem Patienten direkt zu interagieren (kurzes Formular/Abfrage durch Personal mit schriftlicher Doku). In den anderen Fällen ist immer ein Radiologe vor Ort um spezielles zu klären. Was ich nur persönlich klären könnte ist die Überprüfung über das Zutreffen der klinischen Indikation, dies ist jedoch aus meiner Sicht nicht das was mit Stellen der rechtfertigenden Indikation gemeint ist, und abgesehen davon auch nicht möglich. Dafür gibt es ja spezialisierte Kollegen. Wenn jemand z.B. wegen Blut im Urin, restriktiven Atembeschwerden, B-Symptomatik usw. zu uns kommt kann ich das nicht überprüfen, und ich denke das ist auch nicht gemeint aus RöV-Sicht.
Wenn ich nun in der Mehrzahl der Fälle so verfahre wie oben beschrieben, die rechtfertigende Indikation vor der Untersuchung mit aus meiner Sicht ausreichenden schriftlichen Informationen stelle, handle ich dann berufsrechtlich/aus Sicht der RöV korrekt? Ich bin Ihnen für eine erneute Antwort sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen D. Miksic
dagnja
Sehr geehrter Herr Miksic, aus der Sicht des Teams des Forum RöV ist jeder Patient, für den Sie als im Strahlenschutz fachkundiger Arzt eine rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlung stellen müssen, ein Einzelfall, zu dem Sie die fachkompetente Entscheidung treffen müssen. Sicherlich kann es so sein, dass unter den von Ihnen beschriebenen Randbedingungen die Mehrzahl der rechtfertigenden Indikationen ohne direkten Kontakt zwischen fachkundigem Arzt und Patienten gestellt werden können und nur in wenigen Fällen, z.B. bei Risiken, die in der Person des Patienten begründet sind, wie eine nicht auszuschließende Schwangerschaft, der direkte Kontakt zwischen den genannten Personen erforderlich ist. Allerdings kann man hieraus kein pauschales Vorgehen ableiten oder beschreiben. Allein der im Strahlenschutz fachkundige Arzt kann diese Entscheidung treffen - und er muss sie ggf. auch gegenüber den Aufsichtsorganen rechtfertigen (eine entsprechende Dokumentation wird hier hilfreich sein). Nach unserer Meinung entspricht die von Ihnen beschriebene Verfahrensweise den Regelungen der RöV. Dies gibt allerdings nur unsere Auffassung zu dem Thema wieder und ist keinesfalls rechtsverbindlich. Ob die Verfahrensweise berufsrechtlich den Anforderungen entspricht, kann von uns aus Erfahrung zwar angenommen, aber nicht belastbar beantwortet werden. Hier wäre nach unserer Meinung eine Rückfrage bei der zuständigen Ärztekammer zielführend. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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