Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,
mit dem technischen Fortschritt kommen immer neue Herausforderungen auf uns zu. Unsere Neurotraumatologen beabsichtigen, ein intraoperativ zu nutzendes transportables CT-Gerät anzuschaffen,keiner der Chirurgen verfügt aber bisher über die CT-FK im Strahlenschutz , die ja unabdingbar für den Betrieb ist. Zur Erlangung der FK wäre eine 12-monatige Ausbildung am CT unter Leitung eines fachkundigen Arztes erforderlich. Könnte Ihrer Meinung nach eine Röntgenassistentin die Durchführung der intraoperativen CT`s übernehmen, ohne daß der indikationsstellende Chirurg die entsprechende FK besitzt ? Reicht die Anwesenheit eines fachkundigen Radiologen irgendwo im Haus aus , um den Betrieb zu sanktionieren ( ähnlich wie bei Teleradiologie ) ?
Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Krellmann
Intraoperatives CT
Sehr geehrter Herr Krellmann, hier meine Antwort, zu deren Formulierung ich auch einen Experten im Strahlenschutzrecht einbezogen habe. Direkt vorweg: Ganz so einfach, wie von Ihnen beschrieben, wird ein solches Verfahren nicht funktionieren. Grundsätzlich benötigt man für die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb eines solchen Computertomographen einen im Strahlenschutz CT-fachkundigen Arzt, der die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten wahrnimmt. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dann muss im Rahmen des täglichen medizinisch-radiologischen Betriebs die rechtfertigende Indikation, welche u.a. die Anwendungsmethode und eine Risikoabwägung beinhaltet, durch einen für CT-Anwendungen fachkundigen Arzt gestellt werden. Dazu muss der fachkundige Arzt – außerhalb der Teleradiologie - die Möglichkeit haben, den Patienten zu sehen, ggf. auch körperlich untersuchen zu können. Diese Forderung gilt auch, wenn es eine Überweisung oder Zuweisung von medizinischen Spezialisten gibt. Nach gestellter rechtfertigender Indikation durch den CT-fachkundigen Arzt (,die zeitnah zu dokumentieren ist,) darf die technische Durchführung durch eine/n MTRA erfolgen, die/der für diese Tätigkeit fachkundig ist, d.h. diese Person muss dabei nicht seitens eines fachkundigen Arztes beaufsichtigt werden. Technisch durchführen dürfen auch medizinische Fachangestellte mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die aber „ständig“ von einem fachkundigen Arzt beaufsichtigt werden müssen. An dieser Stelle gibt es ein Problem, das eine pauschale Aussage hier im Forum RöV erschwert, wenn nicht sogar verhindert. Der Begriff ständige Aufsicht ist bisher nicht eindeutig definiert (auch nicht durch Obergerichte). Daher ist es unbedingt erforderlich, mit der örtlich zuständigen Strahlenschutzbehörde die Aufsichtsmöglichkeiten bzw. -modalitäten durch den CT-fachkundigen Arzt zu besprechen. Das gilt im Übrigen auch, wenn die Befundung durch einen Arzt ohne CT-Fachkunde (mit Kenntnissen im Strahlenschutz oder Fachkunde nur für konventionelle Anwendungen) erfolgen soll. Da die Befundung ein Teil der Anwendung ist, dürfen Ärzte ohne die zutreffende Fachkunde dies auch nur unter ständiger Aufsicht eines CT-fachkundigen Kollegen tun. Hier ist ebenso der Zeitraum zur Wahrnehmung der ständigen Aufsicht mit der Behörde zu klären. Problemlos wäre nach unserer Meinung folgende Fallkonstruktion: Der fachkundige Radiologe (vorausgesetzt, er besitzt auch die CT-Fachkunde) stellt die rechtfertigende Indikation auf der Grundlage der Anforderung des Spezialisten (er prüft dabei natürlich, ob er den Patienten sehen muss), die technische Durchführung geschieht durch eine/einen MTRA, die verantwortliche Erstbefundung erfolgt anschließend durch den fachkundigen Radiologen an „irgendeinem“ geeigneten qualitätsgesichertem Bildwiedergabegerät innerhalb des Krankenhauses. Der Befund und die weitere Behandlungsschritte können dann natürlich auch telefonisch oder mit Mail vereinbart werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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