Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
Die jährliche Unterweisung nach § 36 RöV soll durch den Strahlenschutzbeauftragten oder eine von ihm benannte Person durchgeführt werden. Ist es legitim die Unterweisung an die Chefärzte (Fachkunde vorausgesetzt) für ihre jeweilige Abteilung zu delegieren? Muss die Benennung, Beauftragung durch den Strahlenschutzbeauftragten irgendeiner Form entsprechen? Z. B. schriftlich?
Vielen Dank im Voraus!
Jährliche Unterweisung § 36
Sehr geehrter Herr Pohlmann, zunächst einmal: Es wäre an sich viel sinnvoller, wenn jede (autark arbeitende) Abteilung in einem Krankenhaus, die ionisierende Strahlung anwendet, eigene Strahlenschutzbeauftragte hätte, als dies zentral (z.B. durch den Chefarzt der Röntgenabteilung) für das gesamte Haus zu regeln. Dann würden auch diese abteilungsinternen Strahlenschutzbeauftragten die Unterweisung speziell bezogen auf ihre Strahlenschutzprobleme selbst gestalten können. Wie auch immer die Strahlenschutzbeauftragung auch geregelt sein mag, ist es jedenfalls legitim, die Unterweisung beispielsweise vom für das gesamte Haus zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (z.B. vom Chefarzt der Röntgenabteilung) an andere fachlich qualifizierte Personen zu delegieren (z.B. an die Chefärzte der einzelnen Abteilungen). Diese Übertragung der Unterweisungspflicht auf andere Personen (z.B. in den jeweiligen Abteilungen) muss nachvollziehbar sein, was sicherlich nur in schriftlicher Form möglich ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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