Sehr geehrter Herr Prof. Even, die Ärzl. Stelle Münster hat bemängelt, dass an einem älteren C-Bogen immer noch mit dem ET-R1 anstatt mit dem Primus DL Phantom die Konstanzprüfungen durchgeführt werden. Gibt es eine neue Bestimmung und wenn ja , wie kriegt man als KP-Mensch sowas mit ?
Vielen Dank Franz Heidgen
Konstanzprüfung an alten C-Bögen
Sehr geehrter Herr Heidgen, die Konstanzprüfung von Durchleuchtungsgeräten, unter anderem auch von mobilen C-Bogengeräten, geschieht nach DIN 6868-4 von Oktober 2007. Mit Umstellung der Konstanzprüfung nach der alten Norm (DIN 6868-4: 1987-01) auf die jetzt geltende DIN 6868-4: 2007-10 musste die Frage nach möglicher Weiterbenutzung des alten Prüfkörpers (z.B. ETR1) „ja“ oder „nein“ durch Übergangsregelungen geklärt werden. Diese Übergangsregelungen sind in einem „Rundscheiben des BMU vom 19.12.2007 zur Änderung der damaligen Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)“ formuliert worden. Den betreffenden Text dazu finden Sie hier im Forum RöV auf folgendem Weg: Auf der Startseite des Forum RöV den Link 7 „Richtlinien/BMU Schreiben“ anwählen. Dann öffnet sich eine längere, nach Datum geordnete Tabelle. Dort das Datum „25.12.2007“ anklicken, und in dem sich dann zeigenden Text sind die o.g. Übergangsregelungen (3 Punkte) zu der von Ihnen hinterfragten Prüfkörperproblematik unter Abschnitt 2) zusammengestellt. Am Ende des Gesamttextes ist unter „Zu I.2“ auch die Begründung für diese Neuregelungen beschrieben. Im Internet (z.B. Google) können Sie zu diesem Thema unter dem Stichwort „DIN 6868-4“ folgende Publikation zu diesem Thema finden: „C.H.Lipfert: Die neue DIN 6868-4, MTA Dialog 4 (2008) Jahrgang 9, Seiten 278 – 280“. Nach allem, was man aus meiner Antwort zu Ihrer Frage entnehmen kann, ergibt sich, dass, je nach Zuordnung Ihrer C-Bogengeräte zu den o.g. 3 Übergangsregelungen, die Ärztliche Stelle Münster durchaus Recht haben kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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