Kurs Teleradiologie?

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wie ist Absatz 3 der Ziff. 6.2.2 der Fachkunde-Richtline von 2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Arzt am Ort der teleradiologischen Untersuchung zu interpretieren: ´Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 nachzuweisen.´
Frage 1: Braucht ein Arzt ohne Fachkunde, aber mit Kenntnissen im Strahlenschutz zusätzlich zur 14-tägigen Einweisung noch einen 8-stündigen Kurs Teleradiologie nach Anlage 7.2?
Frage 2: Sind die Form und Mindestinhalte der teleradiologischen Einweisung für fachkundige Ärzte (siehe RL 6.2.2.Abs. 4) in irgendeiner Form definiert?
Frage 3: Wie soll eine 14-tägige praktische Einweisung in die Teleradiologie im Klinikalltag umzusetzen sein? Diese Regelung erscheint weder von den Radiologen noch von den einzuweisenden Ärzten in der Praxis leistbar zu sein.
Jochen Bauer
Sehr geehrter Herr Dr. Bauer, hier die Beantwortung Ihrer 3 Fragen, zu der ich auch einen Experten im Strahlenschutzrecht hinzugezogen habe: Zur Frage 1: Der Arzt vor Ort braucht nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass für diese Tätigkeit ein Nachweis des Kenntniserwerbs i.S. der Anlage 7.2 der ´Fachkunde-Richtlinie Med RöV´ erforderlich ist. Die Inhalte der Kenntnisse nach den Anlagen 7.1 und 7.2 der RL unterscheiden sich. In der Anlage 7.1 geht es um grundsätzliche Themen und um Standardanwendungen. Die Anlage 7.2 hat als Schwerpunkt den Bereich Teleradiologie, also eine Anwendung außerhalb des sogenannten Facharztstandards. Dies gilt natürlich auch für den praktischen Kenntniserwerb, der ja nur einen Überblick über die Verfahren geben kann. Auch hier steht die Teleradiologie bei der Anlage 7.2 im Mittelpunkt. Sollte es anerkannte Kombinationskurse geben, die sowohl die Kenntnisse nach Anlage 7.1 als auch nach Anlage 7.2 vermitteln, dann ist eine (zeitliche) Erleichterung vorstellbar.Zur Frage 2: Die ´Fachkunde-Richtlinie Med RöV´ erkennt sinnvollerweise unter der Nummer 6.2.2 an, dass Ärzte mit ´Teilgebietsfachkunde´ schon über viel Erfahrung verfügen (z.B. aus der absolvierten Sachkundezeit). Diese Ärzte brauchen keine zusätzlichen Kenntnisse nach Anlage 7.2 nachzuweisen. Hier reicht die vorhandene Fachkundebescheinigung als entsprechender Nachweis. Auch für die notwendigen praktischen Erfahrungen in der Teleradiologie sind für diesen Personenkreis explizit keine zwei Wochen vorgeschrieben. Auch gibt es keine festgelegten Inhalte für den Erwerb der notwendigen praktischen Erfahrungen. Hier muss der ausbildende Teleradiologe oder der fachkundige Strahlenschutzbeauftragte entscheiden, wann das notwendige praktische Wissen vorhanden ist und dies mit einem entsprechenden formlosen Zeugnis dokumentieren. Zur Frage 3: Die festgelegten zwei Wochen entstammen den praktischen Erfahrungen der an der Erarbeitung des Regelwerks beteiligten Fachärzte. Es ist sicherlich nicht gemeint, dass diese praktischen Erfahrungen ´permanent´ erworben werden müssen. Allerdings muss in den zwei Wochen bei den Untersuchungen, die durchgeführt werden und bei denen man teleradiologische Aspekte berücksichtigen kann, diese auch entsprechend erörtert werden. Nach Ablauf von zwei Wochen muss dann der ausbildende Kollege entscheiden, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen nun tatsächlich vorhanden sind. Die Zeit von zwei Wochen dient hier auch dazu, unerfahrenen Kollegen die Möglichkeit zu geben, bestimmte Untersuchungen, die auch teleradiologisch möglich sind, mehrfach zu begleiten und Fachfragen auch noch ein paar Tage später zu diskutieren. Sofern im konkreten Einzelfall Abweichungen oder Veränderungen erforderlich sind, rate ich, mit der örtlich zuständigen Behörde oder Stelle Kontakt aufzunehmen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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