MFA im Bereitschaftsdienst

Sehr geehrter Prof. Ewen,
wir haben bei uns im Krankenhaus in der Röntgenabteilung mehrere MFA´s die gerne Bereitschaftsdienste machen würden.
Wir arbeiten in den Bereitschaftsdiensten teleradiologisch mit einer anderen Klinik zusammen und die Röntgenaufnahmen werden am nächsten Tag von unserem Radiologen befundet.
Arbeitsverträglich ist es intern geregelt da bei uns am Wochenende auch Arbeitszeit gilt.
Wäre es möglich wenn eine MFA den Bereitschaftsdienst macht und eine MTRA die Rufbereitschaft fürs CT leisten würde? Gibt es da eine Richtlinie ob das so möglich wäre?
lisa-simpson-1989
Sehr geehrte Frau Lisa E., diese Darstellung der in Ihrem Haus praktizierten Teleradiologie ist uns nicht so ganz verständlich. Sie beschreiben, dass in den Bereitschaftsdiensten eine teleradiologische Zusammenarbeit mit einer anderen Klinik besteht. Wir verstehen es so, dass die rechtfertigende Indikation durch den Teleradiologen der anderen Klinik erfolgt. Weiter führen Sie aus, dass die Befundung erst am nächsten Tag durch Ihren Radiologen vorgenommen wird. Damit erschließt sich für uns nicht mehr der Sinn der Teleradiologie in den Diensten (nachts, Wochenende, feiertags). Im Sinne der RöV erfolgen die Stellung der rechtfertigenden Indikation und die Erstbefundung durch den Teleradiologen, und zwar zeitnah zur Untersuchung. Bei dem von Ihnen beschriebenen Konstrukt stellt sich die Frage, ob eine Teleradiologie (´Abweichung vom Standard´) überhaupt gerechtfertigt ist. Denn, wenn die Befundung bis zum nächsten Tag Zeit hat, dann doch sicherlich auch die Untersuchung? Nun aber zu Ihrer Frage. Wenn es sich um eine nach § 3 Abs. 4 RöV genehmigte Teleradiologie handelt und am Untersuchungsort in den Diensten nur Ärzte ohne Fachkunde im Strahlenschutz (aber mit Kenntnissen im Strahlenschutz) tätig sind, dann darf eine MFA weder bei konventioneller Radiologie (Projektionsradiographie) noch bei CT-Untersuchungen mitwirken. Dies hat nichts mit dem eigentlichen Untersuchungsverfahren zu tun sondern mit der fehlenden Möglichkeit zur Beaufsichtigung der MFA im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV. Danach darf diese nur von Ärzten mit Fachkunde im Strahlenschutz wahrgenommen werden. Wenn sichergestellt ist, dass in den Diensten Ärzte mit Fachkunde im Strahlenschutz für die Projektionsradiographie, z.B. mit Notfallfachkunde, vor Ort sind, dann könnten diese Untersuchungen auch von einer MFA technisch durchgeführt werden. Allerdings wäre dann dafür eine Teleradiologie unnötig, da Ärzte mit entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz für die konventionelle Radiologie sowohl die rechtfertigende Indikation stellen als auch die Erstbefundung durchführen dürfen. In diesen Fällen wäre die Teleradiologie nur für den CT-Betrieb erforderlich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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