MFA in der Teleradiologie

Sehr geehrer Herr Professor Ewen, an unserem Haus ist für die Nachtstunden Teleradiologie beantragt wurden. Bisher war ein Radiologe immer vor Ort, so dass auch MFAs für Nachtdienste eingesetzt wurden. Aus Personalgründen muss dies auch in Zukunft so erfolgen.
Ich habe unseren Strahlenschutzverantwortlichen darüber informiert, das MFAs keine Teilereadiologie durchführen dürfen. Eine Antwort erhielt ich trotz Nachfrage nicht, nur ein Kopie des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde.

Habe ich irgendwelche als Leitende Assistentin irgendwelche Konsequenzen zu befürchten, wenn ich die MFAs trotz bessen Wissens weiter zu Nachtdiensten einteile? Wie gesagt, aus personellen Gründen ist dies anders gar nicht machbar.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
s.rudolph
Sehr geehrte Frau Rudolph, die Röntgenverordnung beschreibt in § 3 Abs. 4, dass eine Genehmigung zur Teleradiologie nur erteilt werden kann, wenn die technische Durchführung durch eine Person nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV erfolgt. Diese Personen müssen über die notwendige Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Regelung verfügen. D.h., der Einsatz von MFA, die ja keine Fachkunde im Strahlenschutz haben, ist nicht zulässig. Sofern diese Vorgaben nicht beachtet werden, kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen oder die Nichteinhaltung von Auflagen mit einem Bußgeld ahnden. Vertreten müssen dies der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte. Sie können in der Tat nicht mehr tun, als auf den Mangel hinzuweisen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld