Medizinexperte und Archivzugang

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

ich hätte 2 Fragenkomplexe.
1. Ab spätestens 2018 soll das Strahlenschutzgesetz gelten mit der Forderung nach einem Medizinexperten. Auf was muss sich ein Strahlenschutzverantwortlicher einstellen? Muss das ein Medizinphysiker sein oder kann mit zusätzlichen Kursen ein Radiologe diesen Part übernehmen? Und wenn letzteres bejaht wird , gibt es solche Kurse schon oder sind diese geplant?

2.Zunehmend werden im Krankenhaus Nachfragen gestellt, dass Berufsgruppen wie Physiotherapeuten gerne die Röntgenbilder der Patienten einsehen möchten. Bisher ist dieses nur Ärzten gestattet. Darf man den Zugang ins Archiv für andere Berufsgruppen freischalten oder sollten diese Berufsgruppen die Bilder nur in Anwesenheit eines Arztes betrachten dürfen.

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Guido Kindervater
Guido Kindervater
Sehr geehrter Herr Kindervater, mit dem von Ihnen angesprochenen
Medizinexperten ist der Begriff ´Medizinphysik-Experte (MPE)´ gemeint, der bereits in der RöV definiert ist (vgl. § 2 Nr. 11 RöV). Die Anforderungen an diesen Personenkreis ist in der vg. Regelung beschrieben. Die zusätzlich dazu erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz kann auch heute schon erworben werden. Hierfür findet man ein entsprechendes Kurssystem und die Beschreibung über den notwendigen Sachkundeerwerb in der Fachkunderichtlinie RöV/Medizin in der Fassung vom 26.6. 2012. Für uns ist es einfach nicht vorstellbar, dass ein Radiologe die Aufgaben des MPE übernimmt bzw. übernehmen könnte. Erstens müsste der Radiologe entsprechend ausgebildet werden und, zweitens, er müsste in einem Fachgespräch nachweisen, dass seine Ausbildung der eines in medizinischer Physik ausgebildeten Diplom-Physikers entspricht. Daneben gilt dort, wo ein MPE erforderlich ist, nach unserer Auffassung grundsätzlich das Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Aufgaben des MPE und des medizinischen Strahlenschutzbeauftragten können nicht durch dieselbe Person wahrgenommen werden. Um die genauen Anforderungen abzuklären, schlagen wir vor, mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu sprechen. Ihre zweite Frage trifft weniger die Regelungen der RöV sondern eher die ärztliche Schweigepflicht. Es ist z.B. zu klären, ob der Arzt, der die Röntgenbilder hergestellt hat, diese an einen Dritten (Nichtarzt) weitergeben darf. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Befundung grundsätzlich durch einen fachkundigen Arzt erfolgen muss und somit diese neben dem Röntgenbild dem Dritten zu übergeben wäre. Die Regelung der RöV, dass Röntgenbilder einem später untersuchenden Arzt zur Verfügung gestellt werden müssen, dient einzig der Dosisminimierung. Das heißt, es soll verhindert werden, dass erneut Röntgenuntersuchungen bei gleichartigen Fragestellungen erfolgen müssen, was sicherlich ein Beitrag zur Reduzierung der Strahlenexposition bedeuten würde. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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